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Götz Landwehr 116 Teil —gegen eine Geldleistung zu Gunsten der Reeder abgelöst wurde. Die der Selbstbefrachtung eigenen RIsiken der Seegefahr blieben dabei an dem Heueranspruch häften. Hier liegen die Wurzeln des Satzes: Fracht ist die Mutter der Gage.*'’® Im 17. Jahrhundert waren diese Urspriinge zum gröBten Teil bereits vergessen. Deshalb erblickte man In der Abhängigkeit der Heuer von der Fracht lediglich elnen Anreiz fiir die Seeleute, bei Schlffbruch mögllchst viel Frachtgut zu bergen.-®^ Im 18. Jahrhundert gar wurde die Bestimmung des Revidierten Liibecker Stadtrechts dazu benutzt, um aus ihr eine pfandartige Haftung der Fracht fiir den Heueranspruch herzulelten. Ubereinstimmend legten das Liibische und das Hansische Seerecht weiterhin fest, daB trotz Wegfalls der Fracht dann Heuer zu zahlen war, wenn belm Schiffbruch soviel Schiffsgerät gerettet wurde, wie die Lohnanspriiche wert waren.-®® Hier zeigt sich die allmähliche Entkleidung der Heuer von ihrer urspriinglichen Funktion als Ablösung der Fracht und ihre Verselbständigung zu einem isolierten Schuldanspruch, der am Schiff bzw. Schiffsgerät und an der Frachtlohnforderung pfandrechtsartig gesichert 1st. Taxen iiber die Höhe der Heuer, wie sie das älteste Hamburglsche Schiffsrecht aus dem 13. Jahrhundert iiberliefert,-®® fehlen in den Hanseatischen Seerechtsquellen des 16. und 17. Jahrhunderts. Fest steht lediglich, daB die Heuer kein Zeitlohn war, denn bei einer zeitlichen Verlängerung der Relse infolge unvorhergesehener Liegezeiten oder bei einer urspriinglich nlcht eingeplanten Uberwinterung des Schiffes war die Mannschaft lediglich zu beköstigen, ihr aber nicht zusätzliche Heuer oder ein Liegegeld zu zahlen.-®' Die Höhe der Heuer war vielmehr vom Relseziel und der Relseroute abhänglg. Denn bei einer Änderung des Bestimmungshafens oder einer Verlängerung der Segelroute muBte die Heuer angemessen erhöht werden.-®- Die Forderungen nach Liegegeld und nach einer Oberwinterungsheuer, die das Hansische Seerecht von 1614 abwehrt und sogar mit Strafe bedroht, zeigen indes, daB die Idee des Zeitlohnes anstelle einer Reiseheuer im 16. Jahrhundert bereits geboren ist und zum Gegenstand von Forderungen gemacht wird. Im iibrigen war der Umfang der Heuer auch vom Wohlverhalten der Seeleute abhängig. Bei Verfehlungen konnte sie nach Beendigung der Reise Vgl. Ebel (Fn. 132), S. 65 f. 25' PÖHLS (Fn. 198), 1 Teil (Hamburg 1830), S. 277, 353. PÖHLS (Fn. 198), 1. Teil, S. 278 f., 353. 259 LubStR 1586 III 7; HansSR 1614 IX 5. 2«» HambSchR 1301 A. 6, 17. HansSR 1572 A. 17, 18; HansSR 1591 A. 21, 50; HansSR 1614 IV 22, 23. 2«2 HambStR 1603 XIV 26; HansSR 1572 A. 22; HansSR 1591 A. 24; HansSR 1614 IV 20, 21. 2*2 Siehe Fn. 261. '25H 263 256 258 261

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