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Die hanseatischen Seerechte 115 der Seeleute nach dem Empfang der Heuer. Nach dem Wisbyschen Seerecht und dem Hamburglschen Stadtrecbt von 1497 wurde dies als Diebstahl angesehen und am Galgen bestraft.-^^ Das Hamburger Stadtrecht von 1603 sab neben der Ruckzahlung der Heuer 14-tägige Ziichtigung in der Fronerei bei Wasser und Brot und anschlieBende Stadtverweisung vor.-^*' Das Revidierte Liibecker Stadtrecht setzte als Strafe fest „drei Monate in dem Turm mit Wasser und Brot“.eine Strafandrohung, die sich bereits im HanserezeB von 1418 findet.-^*^ Das Hansische Seerecht von 1614 schlieBlich ordnete in Cbereinstimmung mit der Schiffsordnung von 1591 an, daB dem Täter „ein Bootshaken auf die Backe gebrannt werden“ sollte.-^^ Hinsichtlich der Zahlung der Heuer bestand zwischen dem Schiffer und dem Schiffsvolk eine Gefahrengemeinschaft: „Wenn ein Schiffer seine voile Fracht bekommt, so muB er auch alsdann den Schiffskindern voile Heuer geben“. Diese Bestimmung aus dem Revidierten Liibecker Stadtrecht von 1586“'’'^ findet sich in ähnlicher Gestalt bereits im ältesten Liibecker Schiffsrecht von 1299; „Wenn ein mann sein schiff vermietet, gibt man ihm da halbe miete oder ganze, also soil er seinen schiffmannen beide lohn und fuhrung geben“.“'^^ Danach entfiel die Heuer, wenn der Schiffer bei Schiffbruch kelne Fracht erhielt, well das Ladegut untergegangen war.-^^ Der Vorschrift von 1586, derzufolge die voile Heuer zu entrichten ist, wenn voile Fracht verdient wird, ist nicht zu entnehmen, welchen Lohnanspruch die Seeleute geltend machen können, wenn fiir gerettetes Frachtgut halbe oder Distanzfracht gezahlt wird. Nach dem Schiffsrecht von 1299 ware in dlesem Fall ebenfalls voile Heuer auszuzahlen. Eine entsprechende Bestimmung fehlt indes imRevidierten Lubecker Stadtrecht. Auch spricht der Wortlaut der Vorschrift von 1586 eigentlich gegen eine derartige Lösung, so daB bei Halb- oder Distanzfracht wohl nur ein entsprechender Bruchteil der Heuer entrichtet wurde. Wichtiger ist in diesem Zusammenhang, daB noch das Revidierte Liibecker Stadtrecht den Ursprung des Heuervertrages aus der anfänglich genossenschaftlich organisierten Seefahrt in dieser Bestimmung zum Ausdruck bringt. Hier zeigt sich noch deutllch die Herkunft der Heuer aus dem urspriinglichen Selbstbefrachtungsrecht der Seeleute, das —jedenfalls zum WisbySR A. 61; HambStR 1497 P 22. HambStR 1603 XIV21. 250 LubStR 1586 I 7. HansRez 1418, A § 67, B § 31 (vgl. Hach IV, A. 31). -52 HansSR 1591 A. 44; HansSR 1614 IV 25. 25* LubStR 1586 I 13. 248 25-* LiibSchR 1299 A. 35: ,.So wor ein man sin schip vor huret, gift men cmc dar halve hure oder vulle, also schal he geven sinen schipmannen beide Ion unde voringhc“. LiibSchR 1299 A 16; LubStR 1294 (Hach, Kodex II) A. 136, 222; LubStR 1586 255 III 1, 2.

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