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wärtigen Gestalt“ voraussetzte.7 Einen gleichermaßen rein wissenschaftlichen, jenseits der Lehrbedürfnisse angesiedelten Anspruch hatten die Pandekten Ferdinand Regelsbergers, die 1893als Teil des Systematischen Handbuchs der Deutschen Rechtswissenschaft erschienen.8 Demgegenüber wollte BernhardWindscheid gerade kein reines Handbuch für denWissenschaftler schreiben, sondern beharrte darauf, dass sein Pandektenwerk eine „Einführung und Anleitung des Lernenden“ zum Ausgangspunkt genommen habe und somit dem „Bedürfnis meinerVorlesungen“ diene.9 Vangerows Lehrbuch sollte gleichermaßen primär den „individuellen Bedürfnissen für meineVorlesungen entsprechen.“10 ZurWidmung gerieten diese Zuweisungen bei Brinz 1856: „Dieses Buch gehört dem Lernenden“11 und Dernburg 1884: „Der studierenden Jugend ist dies Werk bestimmt.“12 Diese Zweckbestimmung hatte Auswirkung auf den Inhalt derWerke. Pandektenlehrbücher mussten in Form und Inhalt andere Anforderungen erfüllen als Handbücher. Dies betraf ihre Systematik und die Auswahl ihrer Quellen, also weite Teile des Inhalts. Prägend hierfür waren verschiedene Konzepte desVortrags am Katheder und die Bedeutung der Pandektenvorlesung im Universitätscurriculum. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts findet sich eine ziemlich lebendige Debatte über die juristische Lehrmethode. Bei vielen Lehrern blieb es üblich, den Unterrichtsstoff den Studenten zu diktieren. Damit war freilich entweder ein Lehrbuch entbehrlich, da die Studenten es durch Mitschrieb erwarben, oder - entgegengesetzt – es bestand kein Bedürfnis zum Besuch derVorlesungen, da man die Hefte auch außerhalb des Hörsaales abschreiben konnte. Das Diktieren der Vorlesung fand daher immer stärker Kritik. Bluntschli nannte es „geistlos und für den han s - p ete r ha f e r kamp 87 7 Friedrich Carl v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. 1, Berlin 1840, S. xlviii. 8 Ferdinand Regelsberger, Pandekten, in: Karl Binding (Hrsg.), Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, Erste Abteilung, siebenterTeil, Bd.1, Leipzig 1893. 9 Bernhard Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts.Vorrede zur ersten Aufl., Düsseldorf 1862, S. 1. 10 Karl Adolph vonVangerow, Lehrbuch der Pandekten, hier zitiert nach6.Aufl.Marburg 1851, S. ix. 11 Alois Brinz, Lehrbuch der Pandekten.Vorrede, Erlangen 1857, S. viii. 12 Heinrich Dernburg, Pandekten.Vorwort zur ersten Aufl., Berlin 1884, S. iii. i i i . l e hr buch und mündl i ch e r vort rag

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