RS 25

auch nicht um ein politisch ‚quietistisches’ Programm des ‚Juristen als solchen’. Jhering machte vielmehr didaktische Prägungen der Romanisten für ihre methodischen Irrtümer verantwortlich: „Das Motiv dazu hat gegeben das Interesse des Unterrichts“.3 Nachfolgend möchte ich mich demThema in fünf Perspektiven nähern. Ich werde fragen nach (1) Typen von Pandektenwerken, dem Zusammenspiel von (2) Pandektenlehrbüchern und mündlichem Unterricht, (3) Pandektenvorlesungen und Pandektensystemen, (4) Institutionen- und Pandektenvorlesungen sowie (5) Pandektenvorlesungen und ‚heutigem’ römischem Recht. Heute werden Pandektenwerke zumeist als einheitlicherTyp eines wissenschaftlichen Handbuchs wahrgenommen. Ausgeblendet wird dabei bereits, dass eine einheitliche Gattung des Pandektenbuchs im19. Jahrhundert nicht existierte, sondern nach Zielgruppe und Darstellungsform ganz heterogene Zugänge zum Pandektenrecht bestanden. Zunächst handelte es sich keineswegs durchweg um Lehrbücher. Im Gefolge Glücks4 arbeitete etwa Albrecht Schweppe sein Pandektenlehrbuch 1828 zu einem reinen Praktikerhandbuch in fünf Bänden um.5 Verbreitet war auch die „Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts“ von Rudolph Frhr. von Holzschuher von 1843. Als Johannes Emil Kuntze diesesWerk in dritter Auflage 1863 nochmals herausgab, wies er imVorwort freilich bereits darauf hin, dass diese Literaturgattung ein aussterbender „Ausläufer des usus modernus“ sei.6 Stattdessen erschienen nun einige Handbücher, die, ohne für die Lehre gedacht zu sein, einen rein wissenschaftlichen Anspruch hatten. Dies gilt allen voran für Savignys System des heutigen Römischen Rechts, welches gerade kein Lehrbuch sein sollte, sondern eine „Arbeit … für den Kundigen“, bei dem Savigny „den Besitz derWissenschaft in ihrer gegenre cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 86 3 Rudolph v. Jhering, Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, Leipzig 1884, hier nach 13.Aufl. Leipzig 1924, ND Darmstadt 1988, S. 349. 4 Christian Friedrich Glück,Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld, 47 Bde., Erlangen 1796-1853. 5 Albrecht Schweppe, Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung, 5 Bde.,Göttingen1828; zur gewandelten Konzeption vgl. ders., Bd.1,Vorrede S. iii ff. 6 Johannes Emil Kunze,Vorwort, in: Rudolph Freiherr von Holzschuher/ Johannes Emil Kunze (Hrsg.), Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts.Von Rudolph Freiherr von Holzschuher. Nach dem Tode des Verfassers besorgt von Johannes Emil Kuntze, Leipzig 1863, S. viii. i i . ty p e n von pande k te nl e hr büch e rn

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=