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Sie verlieh Savigny 1840 mit Rücksicht auf sein Engagement zugunsten der Stipendiaten den Stanislav-Orden II. Klasse.88 Innerhalb eines kurzen Zeitraums war es der Zweiten Abteilung gelungen, die wissenschaftliche Bildung von12Rechtsgelehrten abzuschließen und die Grundlagen für die Entwicklung einer neuen russischen Rechtswissenschaft zu legen.89 So konnten die Berliner Stipendiaten zu Lehrern einer ganzen Generation russischer Juristen werden.90 Bislang hatte es an den Universitäten des Reiches nur einzelne juristische Lehrstühle gegeben, die im Rahmen der Fakultäten der „moralischen und politischenWissenschaften“ jeweils Anhängsel der Philosophie bildeten. Erst mit den neuen Universitätsstatuten wurden 1835 in Sankt Petersburg, Moskau, Char’kov und Kazan’ sowie 1842 in Kiev selbständige Juristische Fakultäten eingerichtet.91 mart i n ave nar i u s 39 88 H. Thieme, Die deutsche Historische Rechtsschule Savignys und ihre ausländischen Jünger (1968), in: ders., Ideengeschichte und Rechtsgeschichte, Bd.2(1986), S. 1095-1105(1105);A. Stoll, Friedrich Karl v. Savigny, Bd. 3:Ministerzeit und letzte Lebensjahre 1842-1861 (1939),S. 199(mit Hinweis auf einen Brief von H. E. Dirksen an F. D. Sanio vom2.11.1829); vgl. schließlich den Auszug aus den im Justizministerium geführten Personallisten betreffend Savigny bei Stoll, aaO., S. 288 f. (289). 89 Als sich nach der Justizreform von1864erneut ein Bedarf an jungen, am römischen Recht gebildeten Juristen einstellte, wurde in Berlin ein spezielles Seminar für Römisches Recht eingerichtet, in dessen Rahmen hauptsächlich Heinrich Dernburg, Ernst Eck und Alfred Pernice unterrichteten. Dieses Seminar bestand von1887 bis 1896 und wurde von insgesamt 17 Stipendiaten erfolgreich durchlaufen, die anschließend an Universitäten des Zarenreiches wirkten.Vgl.Kolbinger, Im Schleppseil Europas? (o. Fn. 16) mit der Rezension von M. Avenarius, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung) 122 (2005), S. 789-794.Vgl. ferner M. Avenarius, Das russische Seminar für römisches Recht in Berlin (1887-1896), in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 6 (1998), S. 893908; F. Kaiser,Altphilologen für Rußland: Das Lehrerinstitut für slawische Stipendiaten in Petersburg, das russische philologische Seminar (Institut) in Leipzig und das russische Seminar für römisches Recht in Berlin, in: F. Kaiser/B. Stasiewski, Deutscher Einfluß auf Bildung und Wissenschaft im östlichen Europa (1984), S. 69-115(90-92);Maurer, Hochschullehrer (o. Fn. 37),S. 178-181. Bei A. Kartsov, Das Russische Seminar für römisches Recht an der juristischen Fakultät der FriedrichWilhelms-Universität zu Berlin, in: Pokrovac (Hrsg.), Juristenausbildung in Osteuropa (o. Fn. 2), S. 317-356 wird nun abermals das Aktenmaterial der russischen Seite ausgewertet, dabei aber sämtliche bisher erschienene Forschungsliteratur ignoriert. 90 Kaiser, Justizreform (o. Fn. 17), S. 102; vgl. ausführlich Baršev, Istoričeskaja zapiska (o. Fn. 5), S. 3-32. 91 Torke, Das russische Beamtentum (o. Fn. 40), S. 141.

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