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praktischen Anwendung, insbesondere in Entscheidungen des Dirigierenden Senats, der obersten Gerichtsbehörde des Zarenreiches. Gleichzeitig sollten die Studenten an der Universität Römisches Recht sowie Griechisch und Latein studieren. Sie waren von den Geistlichen Akademien in Sankt Petersburg und Moskau berufen worden.41 Es handelte sich um Sergej Ornatskij,42 Aleksandr Pešechonov und Savva Bogorodskij aus Sankt Petersburg sowieVasilij Znamenskij, Konstantin Nevolin und Aleksej Blagoveščenskij aus Moskau.43 Sie legten nach einem eineinhalbjährigen Studium im Frühjahr 1829ihre Prüfungen ab. ImVerlauf der Ausbildung war die Überlegung gereift, die unter der Verantwortung der Zweiten Abteilung betriebenen Studien durch einen Auslandsaufenthalt zu ergänzen.44 Dieser Gedanke geht offenbar auf Balug’janskij zurück. Es war allerdings absehbar, daß erVorbehalten begegnen würde, weil im Ausland nicht nur willkommener juristischer Sachverstand zu erwerben war, sondern gleichzeitig modernes, unorthodoxes Gedankengut.Wie Nikolaus I. dem Fürsten Pavel P. Gagarin 1827 erklärte, lehnte er die Möglichkeit grundsätzlich ab, junge Adlige zur Ausbildung ins Ausland zu schicken – selbst wenn es um den Erwerb technischer Fähigkeiten wie z.B. auf dem Gebiet des Marinewesen ging –, da „die jungen Männer von dort mit einem kritischen Geist zurückkehren“.45 Diese Erfahrung fand bekanntlich mart i n ave nar i u s 27 40 Der Plan geht wahrscheinlich auf Balug’janskij zurück, obwohl häufig nur Speranskijs Name damit verbunden worden ist; vgl. H.-J.Torke, Das russische Beamtentum in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Forschungen zur Osteuropäischen Geschichte 13 (1967),S. 7-345(143) und speziell Silnizki, Geschichte (Fn. 3),S. 425. Zu Anbahnung, Durchführung und Ergebnissen dieser Studien vgl. die bei I. L. Majakovskij/A. S. Nikolaev (Hrsg.), S.-Peterburgskij Universitet v pervoe stoletie ego dejatel’nosti 1819-1919(Die Sankt Petersburger Universität im ersten Jahrhundert ihrerTätigkeit 1819-1919, 1919), S. 487-507abgedruckte Korrespondenz unter anderem von Speranskij und Balug’janskij. 41 Vgl.A.Rudokvas/A. Kartsov, Der Rechtsunterricht und die juristische Ausbildung im kaiserlichen Russland, in: Pokrovac (Hrsg.), Juristenausbildung in Osteuropa (o. Fn. 2), S. 273-316 (279). 42 O. Ju. Šilochvost, Russkie Civilisty seredina xviii - načalo xxv. (Russische Zivilrechtler von der Mitte des 18. bis zum20. Jahrhundert, 2005), S. 117 f.. 43 Für die Genannten vgl. Šilochvost, Russkie Civilisty (o. Fn. 42),S 19f.,73und 109 f.. 44 Für die Auswertung des bei Majkov mitgeteilten Quellenmaterials zum Folgenden vgl. bereits Torke, Das russische Beamtentum (o. Fn. 40), S. 143-145 sowie Silnizki, Geschichte (o. Fn. 3), S. 421-425. 45 “Je vous avoue que je n’aime pas les envois à l’étranger; les jeunes gens en reviennent avec un esprit de critique qui leur fait trouver peut-être avec raison les insti-

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