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EinenTeil der Nebengesetze hatte das ABGB bereits vorgefunden wie insbesondere die Regelungen über das bäuerliche Erbrecht. Sie waren auf mehrere Nebengesetze aus den Jahren1679bis 1795 verstreut12. Auch im Bereich des Wechselrechts13 existierten bereits Rechtsvorschriften, nämlich dasWechselpatent von1763 und dieWechselordnungen für Ost- bzw.Westgalizien1775bzw.1797. Im Jahr 1837wurden Bestimmungen aus 350Nebengesetzen zum ABGB aufgezählt, die älter als dieses waren14. Das bedeutsamste der vorgefundenen Nebengesetze zum ABGB war paradoxer Weise der Code de Commerce in seiner italienischen Fassung als Codice di Commercio, der für Lombardo-Venetien von dessen Vorgänger, dem napoleonischen Königreich Italien, übernommen worden war, während der hier gleichfalls als Codice Civile geltende Code Civil durch das ABGB ersetzt wurde15:Neben diesem galt somit französisches Handelsrecht, seine Verweisungen auf Handelsgesetze betrafen in Lombardo-Venetien den napoleonischen Handelskodex! Die Reihe der nachträglichen Nebengesetze begann erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, und zwar mit der Allgemeinen DeutschenWechselordnung (ADWO), die in Österreich ab 1850 galt (RGBl. 51). Es folgte 1856 das Ehegesetz für Katholiken (RGBl. 185), welches für Angehörige dieser Konfession das AB GB-Eherecht weitestgehend außer Kraft setzte; es galt bis 1868. Im Jahre 1863 wurde das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in Kraft gesetzt (RGBl. 1), wie die ADWO1850 eine Folge der Zugehörigkeit Österreichs zum Deutschen Bund. Aus ihr w i l h e l m b r au n e d e r 84 i i . chronolog i e de r wicht igsten ne benge setz e 12 W. Brauneder, Die Entwicklung des bäuerlichen Erbrechts am Beispiel Österreichs, in: Ders., Studien II: Entwicklung des Privatrechts, Frankfurt am Main u.a. 1994, 357ff. 13 O. Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechts,Wien1923, 5ff., M. Straube (Hrsg.), Kommentar zum Handelsgesetzbuch,Wien 1987, 9ff. 14 Visini, wie Fn 9. 15 A. Padoa Schioppa, Handelsrecht, in: H. Coing (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Band3,Teilband3,München1986, 3214f.

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