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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 83 welche diese notwendig ergänzen. Allerdings gab es ergänzendes Recht nicht nur aufgrund der Verweisungen in 6 Prozent an ABGB-Paragraphen, sondern auch zu weiteren13Prozent davon ohneVerweisungen. Dieses ergänzende Recht zu fast 20 Prozent an ABGB-Paragraphen war nicht ohne Bedeutung, es bestand im Jahre 1837 aus rund 1050 Rechtsquellen!9 Nebenregelungen sah die Kodifikation also vonAnfang an selbst vor bzw. machte solche offenbar notwendig. Dies bestätigt auch das Instrument der authentischen Interpretation (§8). Solche standen stets außerhalb des ABGB in eigenenVerordnungen, wurden nicht in dieses eingearbeitet, ja nicht einmal durch eineVerweisung mit ihm verbunden. Sie waren für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts sehr typisch.10 ZumTeil ersetzten authentische Interpretationen funktionell Novellen zum ABGB, wie etwa im folgenden Beispiel: Nach dem Wortlaut der §§ 602 und 1249 können Erbverträge nur unter Ehegatten vereinbart werden, also nach der Eheschließung. Dies entsprach durchaus nicht der damaligen Vertragspraxis, wonach Erbverträge bereits vor der Eheschließung, also nicht von Ehegatten, abgeschlossen zu werden pflegten.11 Dem trug 1817 eine authentische Interpretation Rechnung, welche den Wortlaut von § 1249 wiederholte und insbesondere einfügte: “folglich auch zwischen Brautpersonen, dafern die Abschließung der Ehe zwischen ihnen erfolgt.”11 Diese neue Fassung wurde aber nie in denText des ABGB übernommen, eben weil sie als authentische Interpretation galt! So bestand sogleich vom Inkrafttreten des ABGB an nur eine formale Geschlossenheit der Kodifikation.Dies ermunterte offenkundig dazu, auch fernerhin ohneVerweisungen sogar umfangreiche Normenkomplexe neben das ABGB zu setzen. 9 A.Visini, Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das österreichischen allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen,Wien 1837. 10 H. Gruber, Authentische Interpretationen und Novellen zum ABGB 1811 von dessen Inkrafttreten bis zum Jahre 1848, jur. Diss.Wien 1993. 11 JGS 1340/1817; M. Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt NebengesetzenVI, Wien 1997, 647f.

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