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schen Rezeption bestand im wesentlichen nur darin, daß nun oft erst mit zeitlicher Verzögerung rezipiert wurde. Neben der Anbindung im materiellen Privatrecht hatte man sich1812 auch imVerfahrensrecht eng an Österreich angeschlossen. Außer demABGB waren1812auch dieAllgemeine Gerichtsordnung von 1781 sowie weiters das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung von 1803 rezipiert worden. Das sich daraus ergebende Naheverhältnis zu Österreich war schließlich noch dadurch vertieft worden, daß1818 das Oberlandesgericht für Tirol undVorarlberg in Innsbruck zur 3. Instanz in Zivil- und Strafsachen für Liechtenstein bestimmt wurde, und zwar nach dem Oberamt inVaduz als 1. Instanz und der fürstlich-liechtensteinischen Hofkanzlei inWien als 2. Instanz. Diese Maßnahme wurde in Befolgung des Art. 12 der Deutschen Bundesakte gesetzt, der den Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes einen dreistufigen Instanzenzug vorschrieb, es aber zugleich Ländern mit weniger als 300.000 Einwohnern gestattete, ein solches Gericht gemeinsam mit anderen Mitgliedsländern einzurichten. Um dennoch die Eigenständigkeit der liechtensteinischen Rechtsprechung zu betonen, konstruierte man für die dritte Gerichtsinstanz den komplizierten Titel: “k.k. Appellationsgericht für Tirol undVorarlberg, als aus allerhöchster Bewilligung constituiertes Revisionsgericht des souverainen fürstlich-liechtensteinischen Fürstenthums Vaduz”.26 Die eben dargelegten engen Verflechtungen Österreichs und Liechtensteins im Zivil- und Zivilverfahrensrecht wurden ergänzt durch nicht minder enge Beziehungen im wirtschaftlichen Bereich. Mittlerweile verfügten die beiden Ländern wieder über eine gemeinsame Landesgrenze, daVorarlberg, das - wie erwähnt - vorübergehend Bayern zugeordnet war, ab 1815 wieder dem Kaisertum Österreich angehörte. Die wirtschaftlichen Nahebeziehungen beruhten auf dem1852 zwischen Liechtenstein und e l i s a b e t h b e r g e r 72 26 1922 trat an die Stelle des Oberlandesgerichts Innsbruck als 3. Instanz in Zivil- und Strafsachen der liechtensteinische Oberste Gerichtshof.

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