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Fortbildung dem Prinzeps als der Ordnungen wollenden Autorität die ausschlaggebende Bedeutung zukommt.60 Die menschliche Person, deren Befähigung zum Recht im Skeptizismus ausschließlich auf beobachtbare, menschliche Eigenschaften zurückgeführt worden war, auf sozialesWertempfinden, das die prätorischen Regelungen der natürlichen Gleichheit (naturalis aequitas) erlaubte, und auf die intellektuelle Fähigkeit, eine strukturierte Ordnung zu denken – darauf beruht die Möglichkeit der bürgerlichen oder eingerichteten Gleichheit (civilis aequitas oder institutio aequitatis) – erhält dadurch auf den verschiedenen Ebenen der Rechtsordnung, auf der sie rechtsschöpferisch tätig wird, vom Kaiser bis zum privaten Einzelnen, eine spirituelle Dimension zurück, die ihrem Willen im institutionellen System ein von rechtlicher Auslegung bestimmte schöpferische Kraft gibt. Justinians Kodifikation, die in dem Personenrecht der Institutionen ihr humanes Zentrum hat, zeigt sich auf diese Weise als eine durch die Geschichte des Prinzipats schon vorbereitete Weiterbildung des skeptischen Rechtsbildes, und zwar vermöge einer interpretatio Christiana, welche die entscheidenden Texte der hoch- und spätklassischen Tradition ihem Wortlaut nach unverändert lassen kann, aber doch in einen geistigen Zusammenhang stellt, der dem für das Recht zentralen Begriff der persona noch eine weitere folgenreichen Ausprägung mitgibt. Die berühmten Definitionen vonpersona, die von etwas älteren Zeitgenossen Justinians stammen, von Boethius und Cassiodor, vermögen daher, nicht zuletzt auch wegen ihrer Verknüpfung mit der orthodoxenTrinitätslehre, wie sie Justinian in seinem Codex d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 51 60 Entsprechend derVerfassungsidee des Prinzeps derWiederherstellung der Republik werden zwar die republikanischen Rechtsquellen sorgfältig mitgeteilt. Dennoch läßt die Darstellung des Gaius kein Zweifel daran, daß alle noch funktionierenden Staatsorgane: Magistrate, Senat und Respondierjuristen vom Prinzeps abhängen und der Kaiser über seine Konstitutionen zur überall einwirkenden Rechtsquelle geworden ist. Der Form nach hat das römischeVolk noch Staatsgewalt (imperium; vgl. I 53), für dieVerfassungsrealität ist aber entscheidend, daß dieses imperiumdemimperator, dem Kaiser, zur uneingeschränkten Ausübung übertragen worden ist (I 5).

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