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er mit seiner Gesetzgebung zu einer hohen geistigen Geschlossenheit zurückfindet, wie gleich deutlich werden wird, ohne diesen Vorgang nicht zu erklären. Sieht man dagegen zunächst auf die Hauptquellen seines Werkes, dann war ihm die Kodifikation vor allem möglich geworden durch dieVorbereitung, die Julian in der hochklassischen Zeit unter Kaiser Hadrian leisten konnte, durch die imAuftrag des Kaisers vorgenommene Kodifikation des aus der Republik stammenden Edikts und die dadurch begründete, von einem zeitgenössischen Zögling der von Julian geleiteten Schule der Sabinianer Julians realisierten Möglichkeit, die klassische formal strukturierte institutio aequitatis und das dynamische ius civile der vorklassisch geprägten Sabinianer in einem epochemachendenWerk aneinander heranzuführen. Das geschah in den Institutionen des Gaius, welche den Hauptinhalt der Institutionen Justinians bilden sollten und in denen der kaiserliche Rechtsgeltungswille tatsächlich den klassischen Dualismus zwischen strukturierter Ordnung und ergänzenden prätorischen Regeln in dynamischer Weise einschmilzt. Justinian hat die Bedeutung, die der Ediktskodifikator Julians insofern für ihn hatte, für die Digesten, in denen das Ediktssystem dominiert, mehrfach nachdrücklich hervorgehoben.40 Und es wirkt wie eine bewußte Homage an den Kaiser Julians und seine juristisch von Julian dominierte Zeit, wenn in der Gesetzessammlung des Codex Justinianus Hadrian die Ehre hat, vor Mark Aurel und den d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 41 40 Kennzeichnend ist nicht nur der gegen die Chronologie gewährte erste Platz Julians in der Liste der exzerpierten Respondierjuristen, dem sogenannten Index Auctorum, Florentinus (vgl. constitutio Tanta § 10). Justinian weist darüberhinaus sowohl auf Julian als den “legum et edicti perpetui suptilissimus conditor” als auch auf die Inkraftsetzung des von Julian redigierten Edikts durch Kaiser Hadrian und damaligen Senat hin, um die Ergänzungsbedürftigkeit seines eigenen Werkes nach dem Muster desVorgängerswerks zu bestimmen (constitutioTanta § 18; Julian80 digestorum D1, 4, 11). Kaum ohne Grund trägt schließlich das Hauptwerk Justinians als ersten Namen den des Hauptwerks Julians, das Ediktkommentar und Kommentar der Kaisergesetze umfaßte. Schließlich spricht Justinian geradezu aus, daß seine Digesten das Edikt nachahmen (Constitutio Deo autore § 5 in libros quinquaginta et certos titulos totum ius digerere, tam secundum nostri constitutionum codicis quam edicti perpetui imitationem). Das kann sich nur auf Julians Ediktskommentar, nicht einfach auf das kurze Edikt selbst beziehen.

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