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Für denVerlauf der Privatrechtsreform in Estland hat die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom1992in derWirklichkeit eine gewichtigere Rolle gewonnen als der erwähnte Beschluss des Parlaments. Und so eindeutig restitutiv wurde die Rechtsreform in der Koalitionsvereinbarung keinesfalls vorgestellt. Es wird zwar unter anderem der Entwurf vom1936/40 ausdrücklich erwähnt, aber doch nur unter anderem: “Eine Reform des Rechtsschutzes und des Gerichtssystems soll rasch durchgeführt werden. Es sollen den gegenwärtigen europäischen Normen entsprechenden Zivil- und Strafgesetzbuch ausgearbeitet und verabschiedet werden. Die Gesetzgebung soll sowohl mit den allgemeingültigenVorschriften des Grundgesetzes als mit denjenigen des Völkerrechts in Einklang gebracht werden. Dabei ist von der Gesetzgebung der Estnischen Republik der Vorkriegszeit (vor allem von den entsprechenden Teile des Entwurfs zum Zivilgesetzbuch vom1940) auszugehen, wobei für dieVergegenwärtigung der Gesetzgebung das auch früher in Estland als Grundlage der Rechtsetzung dienende deutsche Rechtssystem einzubeziehen ist. Es sollen Lücken in der Gesetzgebung vermieden werden, der Anteil der wenig regulativen sog. Rahmengesetze soll vermindert werden.”16 Will man die ausgesprochenen Topoi nochmal zusammenfassen, bekommt man ein buntes Katalog:Reform des Rechtslebens grundlegend und schnell, europäisches Gegenwartsniveau, Estlands Grundgesetz 1992,Völkerrecht, die vor 1940 gegoltenen Gesetze, der Entwurf des Zivilgesetzbuches 1936/40, das deutsche Rechtssystem, Lückenlosigkeitsideal und das hohe Regulativitätsma r j u l u t s 140 stellung: Idem, Zur Reform des Zivilrechts in Estland. – In: Jahrbuch für Ostrecht, Bd. 42, 2001, S. 31 ff ist mir leider nicht zugänglich und ich beziehe mich hier auch weiterhin auf die zuerst hingewiesene in Estland erschienene Fassung. Es handelt sich um eine rückblickende Darstellung desVerlaufs der Privatrechtrefom in 1990-er aus der ersten Hand. H. Mikk war in den entscheidenden Jahre der Leiter der Privatrechtsabteilung im Justizministerium, das als Promotor der Reformgesetzgebung gilt. 16 Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom Oktober 1992. Hier zitiert nach: H. Mikk (Fn. 15), S. 284 f. Meine Korrekturen hier in der deutschen Übersetzung nach dem estnischen Originaltext: Ibidem, S. 114 f.

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