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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 135 “vaterländischesVerdienst” von Bunge vor den Ostseeprovinzen des Russischen Reichs bezeichnen.4 Unter anderem gehörte dazu ein erstaunend fleissiges Niderschreiben des jewilig Besonderen, sei es territoriell, ständisch oder auch territoriell-ständisch gemeint. So kann man das Gesetzbuch mit guten Gründen als “eine der am stärksten kasuistischen und unsystematischen Zivilrechtskodifikationen der Welt” bezeichnen.5 Mit seinen 4600 Artikeln bleibt das Baltische Privatrecht dem privatrechtlichen Teil des Preussischen Allgemeinen Landrechts keinesfalls nach. Wenn man die von Bunge entweder in den Text der einzelnen Artikeln einbezogenen oder als Anmerkungen zu dem Haupttext gebrachten Abweichungen ebenfalls als selbständige Vorschriften betrachten würde, wäre die Artikelnzahl noch grösser.6 Man könnte ja so eine fleissige Aufzählung aller aufgesprühten Sonderheiten als eine etwas übertriebene Detailorientiertheit Privatrechts war die Krönung von Bunges 40-jähriger Lebensarbeit – wir dürfen sie aber wohl auch neben Bluntschlis Zürcher Gesetzbuch als einen der erfreulichsten Erfolge, als einen der stolzesten Siege der deutschen historisch-germanistischen Rechtswissenschaft in Anspruch nehmen, errungen in der Diaspora zu einer Zeit, in der es für die ersehnte einheitliche Privatrechtskodifikation in der Heimat noch immer an den politischen Voraussetzungen mangelte.” Die These von Bunges Anhängerschaft der historischen Schule ist für Landsberg der Schlüssel für die Beschreibung Bungeschen Lebenswerkes. Ibidem, S. 559 ff. Die jüngere Bunge-Forschung in Estland auf der Grundlage des wissenschaftlichen Werks von Bunge hat die These allerdings stark bestritten. Detailliert an den für die rechtswissenschaftliche Konzeption der Historischen Rechtsschule sensiblen Punkte nachgeprüft vor allem in meiner estnischen Doktoratsarbeit: M. Luts, Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus [Zufällig und vaterländisch: Die Provinzialrechtswissenschaft von F. G. v. Bunge].Tartu 2000 (Dissertationes iuridicae universitatis Tartuensis 3), S. 133 ff; in deutscher Zusammenfassung S. 264 ff. S.a. Idem, Die Begründung der Wissenschaft des provinziellen Rechts der baltischen Ostseeprovinzen im19. Jh. – In: J. Eckert, K. Å.Modéer (Hg.), Geschichte und Perspektiven des Rechts im Ostseeraum. Frankfurt a. M. u.a. 2002 (Rechtshistorische Reihe, Bd. 251), S. 147 ff. 4 Näher begründet in: M. Luts, Privatrecht im Dienste eines ‘vaterländischen’ provinzialrechtlichen Partikularismus. – Rechtstheorie, Bd. 31, 2000, S. 383 ff. Der Intention nach ähnlich, im Einzelnen manchmal abweichend und vor allem ausgiebiger belegt: Idem, Private Law of the Baltic Provinces as a Patriotic Act. - Juridica International: Law Review of Tartu University. Vol. 5. 2000, S. 157 ff. 5 So: M. Käerdi, Westliche Rechtskonzepte für post-sozialistische Gesellschaften: Gesetzgeberische Erfahrungen in Estland. – In: H. Heiss (Hg.), Brückenschlag zwischen den Rechtskulturen des Ostseeraums. Tübingen 2001, S. 77. 6 Im Bunges Ursprünglichen Entwurf gab es übrigens 5084Artikeln.Vgl. [F. G. Bunge], Entwurf des Liv-, Est- und Curländisches Privatrechts. St. Petersburg 1860-64.

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