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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 113 und nicht als Abänderungen oder Konkurrenz verstanden werden. Das Katholiken-Ehegesetz 1856 suchte seinenWortlaut an das ABGB anzupassen.100 Trotz der durch den Ringtheaterbrand 1881 mit nahezu 400Toten akut gewordenen Reform der Todeserklärung hielt man bewußt an den Regeln des ABGB fest und änderte dasVerfahren.101 Das Eisenbahnhaftpflichtgesetz 1869 bediente sich einer verfahrensrechtlichen Beweislastumkehr, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1878 führte ausdrücklich § 365 aus, das Stockwerkseigentumsgesetz 1879 verstand sich als “Interpretationsgesetz” zumABGB, das Notwegegesetz 1896 wählte ausdrücklich die Ausgestaltung als “Servitut”. Das 20. Jahrhundert hingegen beschritt einen anderenWeg. Erstmals schuf das Baurechtsgesetz 1912, später dann dasWohnungseigentumsgesetz 1948 ein neues, demABGB fremdes Rechtsinstitut. Ersteres aber stand im Zusammenhang mit dessen großer Teilnovellierung, und das letztere “baut auf der bewährten Grundlage des ABGB auf ”.102 Das Mietengesetz 1922 leitete einen Prozeß ein, im Zuge dessen es sodann erstmals zur Aufhebung von ABGB-Bestimmungen größeren Umfangs durch das Ehegesetz 1938 kam, der sich nach 1945 beschleunigte und heute wie selbstverständlich als “Ausgliederung aus dem ABGB” bezeichnet wird.103 Für dieWissenschaft bildet das ABGB ebenso wie die zahlreichen Nebengesetze eine unter mehreren Stützen, welche gemeinsam die in Österreich durch dieWissenschaft gegen die Systematik der Kodifikation geformte Ordnung des Bürgerlichen Rechts tragen. In ihr sieht man das ABGB durch manche Nebengesetze punktuell vom Zentrum der Privatrechtsordnung an deren Peripherie gedrängt. So ist der Komplex desWohnrechts überwiegend durch 99 Menzel, wie Fn 65, 229. 100 Schulte, wie Fn 36, 73f. 101 Vgl. insbes. J. Kaserer, Das Gesetz vom16. Februar 1883 betreffend das Verfahren zur Todeserklärung, Wien 1883, 19, 23; so schon vor 1883 aus anderem Anlaß: ebda. 18. 102 Bericht, wie o. Fn 52, 2. 103 Krejci, wie Fn 30, Nr. 73.

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