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Paolo Cappellini ,realistischen‘ Ståndpunkt) als jus cogens verstanden wiirden, nicht nur die absolute Nichtigkeit von damit in Kontrast stehenden Traktaten folgern, aber vor allem mufite man riickschliel^en, dafi jeder heliebige Staat berechtigt sei, diese Nichtigkeit anzurufen und man wiirde dariiber hinaus „jedembeliebigen Staat“ erlauben „die Beachtung dieser Normen zu verlangen, ohne die Grenzen der sogenannten nationalen Kompetenz oder des reservierten Herrschaftsbereichs laut Art. 2, n. 7 der Charta der Vereinten Nationen beachten zu miissen“. Aber gerade diese Grenzen sind es eben, laut des untersuchten Ansatzes, die bis heute in weitestemMafistab benutzt und auch vor den Vereinten Nationen angerufen werden, und zwar gerade von jenen Staaten, deren Regime systematisch und gewaltsam die Rechte der Personen verletzen (Das diese Staaten, laut demhegelschen Kriterium, das imGegenteil Nomadenvölker - in typisch ,westlicher‘ Betrachtungsweise - „auf der untersten Stufe der Kultur“ sieht und aus dem internationalen Zusammenleben ausschlielk, eben nur weil sie Staaten sind als zu unserem kulturellen Universum zugehörig zählen und von ihmunterstiitzt und wenn es nötig ist auch angestachelt werden, können wir hier vielleicht unberiicksichtigt lassen). Aber auch das ist nicht der eigentliche Punkt, denn auch in der besten aller Möglichkeiten, dab nämlich hypothetisch die Doktrin und die internationale Praxis bereits das erwiinschte Zivilisationsniveau erreicht hätten, wiirde es sich doch immer um eine Situation handeln, wie ausdriicklich zugegeben wird, die zu gegenseitigen Pflichten zwischen Staaten fiihren wiirde, welche als Objekt das Individuum haben (oder dessen fundamental Rechte), die das Individuum also als bloben ,Nutznieber‘ sehen. Und dieses alien einschlägigen Vereinbarungen, auch auf regionaler Ebene, zum Trotz (man könnte an dieser Stelle z.B. noch an die Konvention zur Beseitigung jeglicher Formen von Rassendiskriminierung des Jahres 1965 erinnern, sowie an jene fiber den Fliichtlingsstatus von 1951 oder fiber die Staatenlosen von 1954 etc.). Es reicht schon, sich den alles andere als ermutigenden Zustand der nationalen italienischen Gesetzgebung (aber nicht nur dieser) anzusehen, was Flfichtlinge oder Asylrecht anbetrifft (Ziotti) um aufzuzeigen, dab die notwendige Anderung - hauptsächlich jene der juristischen (und geistigen) Mentalität - noch weit davon entfernt ist, Realität zu werden. Mit einer, wenn auch noch immer nicht genfigend paradoxalen Feststellung mfibte man sagen, dab, trotz der historiographischen und kulturellen ,Konstruktion‘ des Mythos des modernen (juristischen) Individualismus, in der ,unbewubten‘ Praxis noch heute gfiltig bleibt, was von einemder unbeweglichsten Verteidiger dieser als „Etat inconscient“ gekennzeichneten Mentalität behauptet wurde: „Es ist darum nicht das Individuum, dab den Staat kreiert, sondern, wenn iiberhaupt, kreiert der Staat das Individuum.", oder: „das Individuum ist soviel wert, wie der Staat an dessen Grfindung und Ablauf es teilnimmt und wenn es den Staat nicht findet, dann findet es sich selbst auch nicht" (G. Gentile). 22

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