RS 21

Der „Individuai.ismus“ gegen das Individuum versellc Erklärung der Mcnschenrechtc der Vereinten Nationen, die Europäische Konvention, die Amerikanische Konvention (Pakt von San José in Costa Rica, in Kraft getreten 1978), die Afrikanische Charta der Völker und Menschcnrechte (1981), Die Schlul^akte von Helsinki (1975), die Konvention von Wien (1969) fiber das Recht der Traktakte, die Aktivitäten ,spezialisierter‘ Institutioncn (UNSECO, OIL, OMS), all dies könnte in einem artikulierteren und kohärenteren Rahmen als bisher gewertet werden und sogar den Schlul^ nahe bringen, dal^ „auf internationaler Ebene eine substanziellc Anderung in der communis opinio, die ... dazu Anlass gibt, in einer eventuell von der traditionalen verschiedenen Weise einige der aus der Praxis oder den internationalen Konventionen gcborenen Normen fiber die fundamentalen Rechte der menschlichen Person zu qualifizieren“ (M.R. Saullc) feststellbar ist. In diesem Fallc wird davon ausgegangen, dal5 eine solche Perspcktivc durch eine Bezugnahme auf die Artikel 53 und 64 der Konvention von Wien bekräftigt wird, die auf den Begriff der Jus cogens zurfickgehen und damit also Normen sind, die, von spezifischeren Details abgesehen, Imperativcharakter haben, also allgemeinen gfiltig sind und nicht verändert werden können ohne von Normen ersetzt zu werden, die die gleichen cssenzicllen Charakterzfige aufweisen. Bestärkt auch insofcrn, als man die Frage ob dieser Kategorie von Normen auch die fundamentalcn Rechte dcr Person angehören positiv bcantworten mfilkc, da diese Rechte innerhalb der ,qualifizicrtesten‘ Institutionen (wie die Vereinten Nationen, UNSECO, OIL, Europarat etc.) inzwischen gemeinhin als „unveräul^erlich“ definiert werden. Um dies mit den Worten einer der in dieser Richtung engagiertesten Stimmen genauer zu sagen: „Der auf ein Recht bezogene Ausdruck ,unveräul^erlich‘, wcnngleich er in der Umgangssprache die Unmöglichkeit ausdrfickt, dal? der Inhaber des Rechtes dieses willentlich ablegen könne, wird in der internationalen juristischen Sprache in demSinne verstanden, dal? kein Staat und keine Institution eine Person vorsätzlich ihrer fundamentalen Rechte entledigen kann: eine Interpretation, die Anlafi dazu gibt [Hervorhebung durch uns] die betreffenden Normen als Normen des jus cogens zu sehen. Auf der anderen Seite ... gibt es keinen Zweifel, dal? die Rechte auf Leben und Freiheit in der internationalen Doktrin und Praxis (wie man aus den oben angeffihrten Akten schliel?en kann) als fundamental und unabdingbare Rechte angesehen werden, die die Staaten gegenseitig verpflichten [Hervorhebung durch uns]: dergestalt, dal? heutzutage niemand daran zweifelt, dal? ein Traktat, welches die Versklavung von Menschen vorsieht, gemäl? dembereits zitierten Artikel 53 der Konvention von Wien fiber das Recht der Traktatc, nichtig wäre“ (M. R. Saulle). Abcr cs ist vielleicht dennoch legitim daran zu zweifeln, dal? man hier einer „substantiellen Anderung der [internationalistischen] communis opinio“ gegenfibersteht. Als erstes mul?te daraus, wie die Autorin selbst zugibt, wenn diese zum Schutz der fundamentalen Rechte des Individuums dienenden Rechte einstimmig oder zumindcst mehrheitlich (vom 21

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