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Di-:r „Individualismus“ gegen das Individuum wo „rindiviciualita e prcsa in attenzione solo all’interno del rapporto, solo come terminc di un rapporto" (Grossi), cine erneuertc ErkUirung der Unzulänglichkcit dcs Individuums. Dicse Unzulänglichkeitscrklärung licfcrt es cincm ,unendlichen‘ Mechanismus - in scincn Verzahnungen ,emanzipatorisch' bercits enthiillt — von Subjektivierungcn aus. Das Subjekt — nach der Rechtsphilosophie von 1821 — sicher nicht zufällig zugleich Naturrecht und Staatswissenschaft, jusnaturalisierter Staat und staatlicher Jusnaturalismus, „ist nicht", ist anders, differenziert sich von der Person im juristischen Sinne, da „Subjekt auch IndividHum“ ist, weil eben „jeder Lebende ein Subjekt ist" und (wie Leibnitz bestens wulke und wie man heute wieder zu denken anfängt) auch ein Tier, ein Stein oder ein Engel sind und diirfen Subjekte sein (siehe P. Cappellini). Nur die Person jedoch, erhebt sich (aus der Wahrheit des Naturrechts der zivilisierten Völker, vom Staat, von der Partei usw.), um „die Berechtigung im Freien Willen", die Legitimation zu empfangen, Besitzer und Produzent von Beziehungen und Rechten zu sein. Das Subjekt, sagten wir, kann nur in Betracht gezogen werden, wenn es sich in irgendeiner Weise selbst annulliert, auf seine bösen Eigenarten verzichtet, sich in Hinblick auf etwas iiber ihmstehenden opfert, wenn es sich, mit einemWort, „von sich selbst entfremdet" umsich dann, selbstverständlich, in einer höheren Wahrheit wiederzufinden. So wird der subjektive Geist in der Wahrheit frei, aber nur wenn er seine Eigenheit verneint und zu sich sclbst zuruckfindet, sein eigenes Ich in ,seiner* Wahrheit entdeckt: wenn die individuelle Subjektivitat nur bei sich selbst bliebe, einfach in einem,Getuhr eingeschlossen, ohne ihren sozialen, d.h. persönlichen Inhalt, verfiele sie zu blol^er Naturhaftigkeit, wiirde der Aulgabe nicht gerecht „von seinemungebildeten Standpunkte aus zu Wissen" zu gelangen, sich von seinem Zustand der kulturellen, moralischen und sozialen Unvollständigkeit abzulösen. Das Urteil tiber das Individuum - dem man, so könnten wir sagen — Biirgerrechte, chartered rights oder chartered liberties zugesteht, wenn es auf efie Feststellung seines blolsen Daseins verzichtet - könnte nicht klarer sein, aber auch nicht weniger heuchlerisch und cs ist auf alle Fälle entlarvend: „das besondere Individuumist der unvollständige Geist, eine konkrete Gestalt, in deren ganzem Dasein einc Bestimmtheit herrschend ist und worin die anderen nur in verwischten Ztigen vorhanden sind." Das besondere Individuum ist der unvollständige Geist. Dies ist auch ein Urteil das, weit davon entfernt sich an einc hcgclsche Leseart von ,rechts* zu binden, auf cinen grol^cn Teil der modernen Tradition zutrifft - weil sie von ihr im Geheimcn und unbewulk geteilt wird—, die es im Sinn hat, sich auf die Seite der Verteidigung und Fordcrung der Einzelrechte zu schlagen, sci diesc nun liberal, konstitutionell odcr demokratisch-moderiert, unfähig den Rechtc vcrteilenden Mechanismus der Personifizierung funktionicren zu lassen ohne ihn beim ersten Stottern anzuhaltcn odcr festzufahren. Ebenso gut wulke cs auch, bercits 1778, Diderot mit scinem Appell an die „Aufständischen Amerikas" („Indcm 7

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