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SySTKMATIK IM UMBRUCH tioneller Art und grundsätzlich auf die Herstellung bzw. auf das Funktionicren dcs gemeinsamen Marktes beschränkt."-'’ Der Gemeinsame Markt beruht also auf einer privatrechtlichen Grundlage. Seine rechtliche Errichtung wirkt indessen nur in begrenztemAusmafi auf das Privatrecht zuriick. Die Grundziige der Rtickwirkung sind im Primärrecht festgelegt. Die zentralen primärrechtlichen Regelungen der Herstellung und des Funktionierens des gemeinsamen Marktes sind erstens die Grundfreiheiten, (Artt. 30, 34, 48, 52, 59, 73 a, 106 EGV), zweitens die Wettbewerbsvorschriften (Artt. 85-90 bzw. 92—94 EGV) und drittens die AulJenhandelsbezogenen Bestimmungen (Artt. 18 ff bzw. 110 ff EGV). Der privatrechtliche Norminhalt dieser und anderer primärrechtlichen Vorschriften ist vielfältig. Die bedeutsamen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Artt. 85 und 86 EGV stellen beispielsweise selbständige Normenquellen fur privatrechtliche Verhältnisse dar."^ Entsprechendes gilt fiir den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artt. 119 EGV.^'^ Letztgenannte Bestimmung ist von besonderer Bedeutung, weil sie einen Grundsatz festschreibt, der nicht nur grenziiberschreitende, sondern alle Arbeitsverhältnisse in den Mitgliedstaaten umfaEt."'^ 87 1 16 3. Die Grundfreiheiteii 3.1 Allgemein Die Grundfreiheiten sind das Kernstiick der Markterrichtung. Ihre Auslegung spielt auch eine grundlegende - obwohl nicht gerade klar umrissene'^o - Rolle hinsichtlich der Art und des Ausmasses der Integration der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen. Neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot Näheres siehc uiiter 4.1. Allgemein liierzu siehe Roth (Fn. 1), in passim; Remien, Grenzen der gerichtlichen Privatrechtsangleiehung mittels der Grundtreiheiten (Fn. 1), in passim; ders.. Illusion und Realität eines europäischen Privatreehts (F'n. 1), S. 280; Steindorff, JZ 1994, S. 95 ff (Fn. 1); ders., Privatrecht und europäischer Binnenmarkt (F'n. 1), S. 134 ff; Muller-Graff, Privatrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht (Fn. 1), S. 30 ff; ders., Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Ebenen und gemeinschaftsprivatrechtliche Grundfragen (Fn. 1), S. 313 ff; vgl. Ulmer (Fn. 1), S. 2 f. Zu Art. 85 EGV, siehe beispiclsweise EuGFl (Urtcil v.), Rs. 127/73 (BRT-I/SABAM), Slg. 1974, S. 51 (Rn.15/17). Siehe EuGH (Urteil v. 8.4 1976), Rs. 43/75 (Defrenne II), Slg. 1976, S. 455. A.a.O. Dicse sogenannte Drittwirkung der Vorschrift wird auch hezuglich dcr Grundfreiheiten diskutiert. Diese Problematik kann hier nicht vertieft vverden. Siehe hierzu Steindorff, Drittwirkung der Grundfreiheiten imeuropäischen Gemeinschaftsrecht, in; Wege und Verfahren des Verfassungslebens, Festschrift fur Peter Eerche zum65. Geburtstag, Miinchen 1993, S. 575 ff (in passim); ders.. Die Aufgabenteilung zw’ischen Europäischem Gerichtshof und deutschen Gerichten - unter besonderer Beriicksichtigung von Gesellschaftsrecht und Kapitalmarkt, in: Schriftenreihe der Bankenrechthchen Vereinigung; 5, Deutsches und europäisches Bank- und Börsenrecht, Berlin 1994, S. 135 ff (152 ff). Näheres siehe unten. I 16 117 118

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