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Carl Josefsson der Auslegung der einzelnen gemeinschaftsrechtlichen Normen beantwortet werden.io^ Imfolgenden werde ich hauptsächlich zwei Methoden der Privatrechtsintegration innerhalb der Gemeinschaft behandeln: Die Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten (3.) sowie die legislative Angleichung (4.), die imZusammenhang miteinander stehen (4.2). Zunächst aber (2.) werde ich den allgemeinen Hintergrund der Methoden erörten. 86 2. Das Integrationskonzept des Gemeinsamen Marktes Entscheidend fiir die Privatrechtsintegration in der Gemeinschaft ist die tragende Idee des Integrationskonzepts des gemeinsamen Marktes: die Gewährleistung grenziiberschreitender Funktionsfähigkeit von Privatrechtsinstitutionen.’'° Dieses Konzept bedeutet zunächst, dal^ das Gemeinschaftsrecht auf einer privatrechtlichen Grundlage beruht.**^ Es setzt nämlich die Kompatibilität der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen bzw. das Vorhandensein von einschlägigen, diesen Rechtsordnungen zugrunde liegenden Rechtsprinzipien und -Institutionen voraus.**- Vertragsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Gewerbefreiheit werden dementsprechend als Voraussetzungen fiir die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten aufgefal^t und als die „wahren Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes" beschrieben.^*^ Ubereinstimmende, privatrechtliche Normeninhalte sind also einerseits Grundlage der Integration'*"^; ohne sie wäre die grenziiberschreitende Funktion der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht denkbar. Andererseits folgt aus dem Integrationskonzept des gemeinsamen Marktes, da£ der Zweck der Gemeinschaft beschränkt ist und dementsprechend-aus privatrechtlicher Sicht - nicht etwa die Schöpfung einer gleichförmigen supranationalen Privatrechtsordnung bedeutet. Stattdessen sind die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinschaft funkVgl. Zuleeg, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bercich (Fn. 107), S. 193 f. So Muller-Graff, in Dauses, Manfred, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Miinchen 1994, Rn. 104. Siehe Miiller-Graff, Privatrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht (Fn. 1), S. 204 ff; ders. Gemcinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Ebenen und gemeinschaftsprivatrechtliche Grundfragen (Fn. 1), S. 307 ff; und schon Ballerstedt, Kurt, Uhernationale und nationale Marktordnung, Eine montanrechtliche Studie, Tiibingen 1935, S. 11. Fraglich ist allerdings, welche Folgen man aus dieser privatrechtlichen Prägung des Gemeinschaftsrechts ziehen soil; vgl. dazu die Argumentation fiir eine „privatautonome“ Ausformung des Gemeinschaftsrechts bei Steindorff, Privatrecht und europäischer Binnenmarkt (Fn. 1) bzw. bei Schmidt-Leithoff (Fn. 1). Miiller-Graff, Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Ebenen und gemeinschaftsprivatrechtliche Grundfragen (Fn. 1), S. 307; vgl. Rittner (Fn.l), S. 839 ff und SchmidtLeithoff (Fn. 1), S. 606 f. Zuleeg, Manfred, Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Gemeinschaften, in: Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ordnungsprobleme der Europäischen Gemeinschaften, 1978, S. 73 ff (80). So Miiller-Graff, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Privatrecht (Fn. 1), S. 13. 109

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