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JURISTISCHERABSOLUTISMUS UNO PRIVATRECHTIM 19. JAHRHUNDERT nam von Pluralität, der nur formell war, well in eine streng hierarchische Ordnung eingegliedert. Die Epoche der Macht der Borghesie, die Zeit des Wirtschaftsliberalismus ist fiir die Welt des Rechts die Zeit des iibelsten Absolutismus; und das alte Recht, das — wie umseine Aufierstaatlichkeit zu unterstreichen gesagt wurde — die gemeine Vernunft in sich aufgesogen hatte, wurde von einem Recht der Privaten zu jenemTeil des öffentlichen Rechts reduziert, das die privaten Beziehungen zumInhalt hat. Der Privatmann, Held und aktiv Handelnder, wurde zumOpfer dessen, was wir oben als brutale Enteignung bezeichnet haben. Dieses ist die erste Folge, die der Historiker als negativ zu kennzeichnen hat; die Sphäre des Juristischen verkriecht sich in der Sphäre des Legalen, während das AufierLegale drastisch als irrelevant verurteilt wird; der Jurist wird vomInterpreten— mit einer „interpretatio“ die in der Welt des gemeinen Rechts eine Mittlerfunktion zwischen dem veralteten justinianischen Recht und den neuesten Fakten innehatte — zumRange eines Exegeten mit rein passiver Funktion herabgewiirdigt. Die Rechtsproduktion wurde zu einem Umstand, der ihn nicht interessierte; die Ordnung verarmte ohne die spekulativen Energien der Meister und den Erfahrungsschatz der Richter, und es verarmte die Klasse der Juristen, in ihren konstruktiven Fähigkeiten geschwächt. Noch mehr: das Recht, nunmehr legales Recht, riskierte von der Gesellschaft abgetrennt zu werden, da es an Atmungsventilen mangelte, abgesehen von jenen zu sehr filtrierenden und wählerischen der legalen Norm. Und noch mehr: das Recht, nachdem es einmal seine alte pluralistische Dimension verloren hatte, sah seine relative Autonomie, die das groBe Privileg des Privatrechts imMittelalter war, vermindert, band sich an die Macht und die Klasse, die diese in Händen hielt, und riskierte damit deren Stimme zu werden oder sich mit dieser zu identifizieren. Kodifikation bedeutet auch dies, und der Historiker hat die elementare Pflicht, das offenzulegen. Das schlimmste geschah jedoch auf kultureller Ebene; diese ganze grofie politische Operation, die wir juristischen Absolutismus nannten, eine Machtoperation und geschichtlich relativ, wurde dank der jusnaturalistischen Potenzialität, mit der sie geladen war, von einer, einem bestimmten Spiel historischer Kräfte eigenen kontingenten Lösung in das Paradies der absoluten Modelle gehoben und damit zur besten der möglichen Lösungen fiir heute und morgen gemacht. Sich in eine positive und operative juristische Organisation transformierend, dauerte — oder intensivierte sich sogar — jener Komplex von A priori fort, der von der Reflektion der Aufklärung hervorgehoben worden war: der Prinzeps als Interpret von Natur und Gesellschaft und als Garant des öffentlichen Wohlergehens; das Gesetz hingegen als Quelle höherer Qualität, weil als einziges fähig, in seiner Allgemeinheit und Abstraktion strenge Unparteilichkeit zu garantieren, sowie strengen Respekt der allgemeinen Interessen einer Gemeinschaft. Jede andere Lösung des 39

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