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175 Das RtSMISCHF rfcht - von ratio scriftazu ..muster- und ..vorbifdDie Verteidigung des römi.schcn Rechts innerhalb der Juristenausbildung gehörte aus diesem Grunde als entscheidender Teil zumKampf gegen die Kodifikation. Aus dem Studium des römischen Rechts sollte nämlich eine rechtswissenschaftliche Identitat entstehen, die es ermöglichte, auch ohne Kodifikation des Rechts, die Mif^verhältnisse zu beseitigen, die die Forderung auf rechtliche Einheit dutch Gesetzgebung hervorgetrieben haben. Wenn man die Antrittsvorlesung Nordlings im Lichte der Savignyschen Darstellung liest, so scheint es nur natiirlich anzunehmen, daft Nordling dasselbe wie Savigny bezweckte. Das Studium des römischen Rechts ist ein notwendiges Element in der Ausbildung aller Juristen, denn dutch dieses Studium wird in den Studenten das Bewufitsein zur juristischen Methode geweekt. Im Studium der römischen Rechtsgeschichte kann der Student „diesem Volk in der Entwicklung ihres Rechts folgen, und wir werden während dieses Studiums ein gewisses Etwas von der Erklarung dieser groBartigen Entwicklung bekommen"."*^ Und diese Erklarung der Gröfie des römischen Rechts fand Nordling zumTeil imVermögen des römischenJuristen wieder, systematische Einheit in ihrem Rechtssystem zu schaffen. Das römischrechtliche Studium dient somit dazu, die Juristen in der Kunst zu erziehen, „einmal gefundene juristische Begriffe streng festzuhalten und konsequent durchzufiihren". Ein noch wichtigeres Argument fiir das Beibehalten eines römischrechtlichen Einschlages in der Juristenausbildung ist, meinte Nordling, in der Methode des römischen Juristen zu finden, denn wir werden »daneben auch lernen, mit Sorgfait und Schärfe die besonderen Erscheinungen zu empfinden, die das Leben, das sich um uns bewegt, anbietet“.'*^ Also, dutch das römische Recht, seine Methode, iiber den materiellen Inhalt des römischen Rechts hinaus. Der wichtigste Zweek der Verteidigung des römischen Rechts ist auch bei Nordling, den Platz der Rechtswissenschaft im Rechtsleben in toto zu garantieren. Umdieses Ziel zu erreichen war es deshalb notwendig, dutch eine teilweise riicksichtslose Kritik, die mehr oder weniger selbstverschuldete Isolierung der Rechtswissenschaft zu durchbrechen. Dieses Streben kommt allerdings zu einem erheblich deutlicheren Ausdruck bei Savignys „Vom Beruf“ als in Nordlings Antrittsvorlesung; dutch den Kodifikationsstreit in Deutschland wurden diesen Fragen auf eine solche Weise auf die Spitze getrieben, wie es in der schwedischen Rechtsgeschichte niemals geschehen ist. Jedoch ist es zweifellos so, dal^ Savigny imJahre 1814 und Nordling imJahre 1867, mit verschiedenen Beispielen und Begriffen, dieselbe organische Systematik zu beschreiben versuchten, der der wichtigste Beitrag der historischen Schule zur Rechtsgeschichte ist. Der Abschnitt „Das römische Recht“ im „VomBeruf“ diente zwei verschiedenen Zweeken im Kampf gegen die Kodifikation: teils ist es Savigny gelungen, Nordling, Antrittsvorlesung, S. 711. A. a. O. ibidem.

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