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Kjell Å. Modéer vorgeschrieben. Da diese Gesetzgebung von den skandinavischen Ländern einheitlich erlassen worden war und Alméns Gedanken deshalb fiir alle drei skandinavischen Länder galten, hat diese Rechtsfigur keine selbständige Bedeutung fiir das nordische Recht erhalten/^ Auch der dänische Rechtswissenschaftler Henry Ussing [1886—1954] kritisierte in seiner Dissertation „Skyld og Skade“ imJahre 1914Jhering und seine „kein Ubel ohne Schuld“-Lehre/* In Schweden wurde die Jhering-Rezeption weiter in Immissionsrecht deutlich. Jhering publizierte schon 1863 einen Aufsatz, in welchem er fiir ein Prinzip einer durchschnittlichen Immissions-Empfindlichkeit eintrat/^ Bei einer einschlägigen Entscheidung des schwedischen Obersten Gerichtshofs imJahre 1878 scheint dieser Aufsatz noch nicht benutzt worden zu sein;*° in Entwiirfen zur Grundstiicksgesetzgebung aus dem Jahr 1907** werden aber deutliche Hinweise auf den Aufsatz Jherings gegeben.*^ Die Motive der Gesetzgebung gehen wörtlich auf Jhering zuriick. Umfassende Monographien iiber »Allgemeines Privatrecht“ gehörten zu einer Literaturform, die systematisch dazu beitrug, die konstruktiven Methodenlehren von Windscheid und Jhering in den nordischen Ländern zu verbreiten. In Finnland legte Robert Montgomery eine derartige Arbeit vor. Nach einer Reise nach Deutschland imJahr 1880, wo er Windscheid traf, schrieb er sein Hauptwerk iiber „Finnlands allgemeines Privatrecht", das 1889 erschien. Diese privatrechtlichen Monographien wurden wichtige Ausgangspunkte fiir die zivilrechtliche Wissenschaft und Lehre.*^ Montgomery stand auf der Seite Jherings. In Norwegen waren Fredrik Stang und Oskar Platou die Verfasser ähnlicher Arbeiten, in Dänemark war es Henry Ussing. Platou schrieb imVorwort iiber die Bedeutung des römisches Rechts: „Es gibt keinen spezifischen Allgemeinen Teil des norwegischen Privatrechts. Die Voraussetzungen fiir den Allgemeinen Teil des Privatrechts sind von den römischen Juristen gelegt, und von dieser Basis ist die Rechtsentwicklung in folgenden Zeiten in alien Ländern ausgegangen." 106 Römisches Recht, rechtsgeschichtliche Methode, bewuBte rechtswissenschaftliche Theorie prägten auch die nordischen Zivilisten im zweiten Teil des 19. Jahrhunderts. Fast alle Dissertationen, die den juristischen Fakultäten in ’’’’ S. Jargensen, a. a. O., S. 125 f. D. Tamm, Retsvidenskaben i Danmark, S. 205 f. Zur Lehre von den Beschränkungen des Grundeigenthiimers im Interesse der Nachbarn. — In: Jherings Jahrbiicher, Band 6, Jena 1863, S. 81 ff. Seve Ljungman, Omskada och olägenhet från grannfastighet. Ett bidrag till läran om immissionernas rättsliga behandling, Uppsala 1943, S. 170. Lagberedningens förslag till Jordabalk 1907, Del III, Kap. 3, § 1. Seve Ljungman, a. a. O., S. 173 f. Urpo Kangas, a. a. O., S. 86. 80

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