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Jheringsrechtsdenkenals herausforderung... skandinavischen Interessenjurisprudenz — aber nicht im Sinn einer Auslegungslehre, die soziale Aspekte wahrnahm. Das skandinavische Modell war statt dessen eine formelle Auslegung vonJherings Ideen. In Finnland wzv Fritz Walter Ekström[1871-1920] der Interpret Jherings. Er kritisierte die Begriffsjurisprudenz und war einer der wenigen, die die rechtswissenschaftliche Debatte in Richtung der Interessenjurisprudenz förderte.^° In Dänemark gab es seit der Zeit von Anders Christian 0rsted eine realistische Tradition. Deshalb ist es dort schwieriger festzustellen, was von 0rsted stammt und was - u. a. durch Vermittlung des Jhering-Anhängers Viggo Bentzon — vonJherings Gedankengut rezipiert worden ist.^’ In Schweden finden wir zwischen 1860 und 1930 einigeJhering-Anhänger — von Viktor Nordling als demersten bis zu WilhelmSjögren als dem letzten. 105 5.2. Materielles Recht — Zivilrecht In Rahmen dieses Aufsatzes kann nur auf einige wenige Beispiele fiir die Rezeption von materiellen Gedanken Jherings eingegangen werden. ImJahr 1889 veröffentlichte Jhering seine Arbeit „Der Besitzwille“, in dem er den Unterschied zwischen dem juristischen Besitz und der natiirlichen Sachherrschaft erörterte und mit einem operativen Besitzbegriff arbeitete. Diese Arbeit wurde in den nordischen Ländern ausfiihrlich diskutiert. In Finnland wurde z. B. eine Zusammenfassung dieser Arbeit in der schwedischsprachigen Juristenzeitung veröffentlicht.^^ Der schwedische Zivilist Osten Undén sympathisierte sehr mit dieser Arbeit und entwickelte aus ihr seine eigene Besitzlehre.^^ Die folgende Generation von nordischen Juristen war gegeniiber dieser Lehre kritischer eingestellt. Der Däne Frederik Winding Kruse [1880—1963] vertrat die Meinung, Jherings Ankniipfung an wirtschaftliche Umstände solle durch eine Ankniipfung an persönliche ersetzt werden. Die Theorie Jherings vom negativen Interesse, die sog. culpa in contrahendo/^ wurde in Schweden von Tore Almén in seinem Kommentar zu § 25 des Kaufgesetzes von 1905 behandelt.^^ Nach Almén gab es in Rechtssystemen wie dem schwedischen kein Bediirfnis fiir die culpa in contrahendo. Im Vertragsgesetz war ein bindendes Angebot und eine entsprechende Willenserklärung Klami, The Legalists, S. 127 f. Dalberg-Larsen, a. a. O., S. 375 f. R. V. Jhering ombesittningsläran, JFFT 1891, S. 322 ff. Folke Schmidt, Jherings Tradition imschwedischen Sachenrecht. - In: Wieacker—Wollschläger, Jherings Erbe, S. 206 f. D. Tamm, Retsvidenskaben i Danmark, S. 204. Die culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen. — InJherings Jahrbiicher, Band 4, Jena 1861, S. 1 ff. Tore Almén (und Rudolf Eklund), Om köp och byte av lös egendom, kommentar till lagen den 20 juni 1905, 3. Aufl., Band 1, Stockholm 1934, S. 355 ff.

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