RS 18

Zusammenfassung Bufie und Strafe1 Die Arbeit behandelt das Institut der öffentlichen Abbitte und die Kirchenzucht imschwedischen Recht, mit Schwergewicht auf der Zeit nach der Reformation. Die öffentliche Abbitte, oder auf lateinisch poenitentia publica, ist eine Erscheinung, die ihre Wurzeln in der Fruhkirche hat, beginnend mit dem Recht der Gemeindemitglieder, gestiitzt auf Matt. 18; 15—18, sich versiindigende Briider zurechtzuweisen. Je nach dem Ausmafi, in dem die Privatbeichte sich in der Seelsorge einbiirgerte, wurde das öffentliche Siindenbekenntnis und die Siindenvergebung fur Falle grober „öffentlicher“ Siinden, wie Götzenanbetung, Unzucht, Sodomie und Mord reserviert. Die öffentliche Abbitte wurde vom Bischof oder einemvon ihm ausersehenen Stellvertreter, dem Pönitentiar, vorgenommen. In den Landschaftsgesetzen gibt es verschiedene Beispiele dafiir, dab fiir gewisse Verbrechen die öffentliche Abbitte von dem weltlichen Gericht gleichzeitig mit der weltlichen Strafe verhängt werden sollte. Das scheint die Regel gewesen zu sein. Ein Gesetz von 1439 erkennt der Kirche nur eine sehr begrenzte Gerichtsbarkeit zu, die vor allem Vergehen gegen sogenannte geistliche Verpflichtungen betrifft {cognatio spiritnalis). Vor allem wegen des nahen Zusammenhangs mit der Lehre der Wiedergutmachung durch gute Werke wurde die öffentliche Abbitte in den meisten Reformationskirchen abgeschafft. Man kann zwei wesentliche Grtinde dafiir erkennen, warum das Institut in der schwedischen Kirche beibehalten wurde: zum einen Laurentius Petris tolerante Einstellung zu mittelalterlichen Gebräuchen und sein Streben, diesen einen evangelischen Inhalt zu geben, zum anderen den allgemeinen Verlauf der Schwedischen Reformation, in dem vor allem die Interessen des Königs mehr von wirtschaftlichem als von religösem Gharakter waren. König Gustaf Vasa wollte sich nicht der Einkommensquelle begeben, die die zusammen mit der öffentlichen Abbitte entrichtete sogenannte Einleitungsbube darstellte. Die am meisten hervorstechende Veränderung nach der Reformation war, daft die Staatsmacht danach strebte, der Kirche die Gerichtsbarkeit in der Frage der öffentlichen Abbitte wegzunehmen. Im 17. Jahrhundert wurde eine Anzahl von Kirchenordnungsentwiirfen prasentiert, die sich mehrheitlich, mit wenigen Ausnahmen, fiir eine sehr weite Anwendung der öffentlichen Abbitte aussprachen, teilweise unter kirchlicher Jurisdiktion. Zu dieser Zeit sah man die öffentliche Abbitte so gut wie aus- ' Övers. Monik.i 'X'esterlind.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=