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22 Zu diesem wichtigen Element der Bindung des Sheriffs an die Zentrale kam eine weitere Einrichtung: die der judges itinerants, der Reiserichter.'^ Die englischen Könige entsandten seit dem 13. Jahrhundert regelmäBig Mitglieder ihrer Londoner High Courts ins Land. Diese reisenden Königsrichter durften ihrerseits Jurys einberufen, wobei ihnen der örtliche Sheriff Amtshilfe zu leisten hatte. Dadurch wurde die Strafgerichtsbarkeit im Lande noch stärker an die Zentrale gebunden. Ein wichtiges Charakteristikum des englischen Gerichtssystems ist der Umstand, daft es seit dem 13. Jahrhundert voll professionalisiert war. In London organisierte sich imZusammenhang mit dem königlichen Hofsystemund den königlichen High Courts die „Legal Profession", bestehend aus den Advokaten und Prokuratoren, die sich in den Inns of Court zusammenfanden und dort die Ausbildung fiir die Fachleute des Common Lawselbst ubernahmen.'^ Die enge Verbindung mit den königlichen High Courts bewährte sich auch dadurch, dafi alle Königsrichter aus dem Kreis der Attorneys der Legal Profession genommen wurden. Der englische Juristenstand ist also auf das engste mit der Königsgerichtsbarkeit verbunden. Neben diesen Institutionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Königs entstanden seit demEnde des 15. Jahrhunderts neue Organe der aufterordentlichen königlichen Gerichtsbarkeit, und zwar aus dem Royal Council heraus. Der königliche Rat selbst wurde imJahre 1483 als ordentliches Gericht organisiert,’^ wobei vielleicht das Vorbild der französischen „curia requestarum" nachgeahmt wurde.Bis zumBiirgerkrieg funktionierte der Royal Council in dieser Formals ordentliches Gericht. Noch wichtiger war die Ausdifferenzierung von Spezialgerichten aus dem Gesamtkorpus des Rates. Sie entstanden dadurch, daft der König Verfahren, die besondere Sachkompetenz erforderten, einem der groften Wiirdenträger seines Rates iibertrug, nämlich dem Kanzler, der auf diese Weise Vorsitzender der Chancery als Gericht wurde,demMarschall als Vorsitzenden des Court of Chivaglry,*' oder dem Admiral als Vorsitzenden des Court of Admirality.^‘ Genau wie bei den High Courts des späten Mittelalters blieb es jedoch nicht bei Prozelsen besonderer Art fur diese neuen Gerichte sondern erhielten sie zunehmend auch Zuständigkeiten fiir Klagen im common law, was etwa beim Admiralitätsgericht deshalb sehr leicht möglich war, well es von Anfang an nicht nur Seerechtsfälle behandelte sondern immer schon fiir Klagen ausländischer Kaufleute zuständig gewesen war. Dieses AdBaker (Anm. 1) S. 120 f.; Cockburn (Anm. 14) S. 1 ff. Zu den Inns of Court: W. C. Richardson, A History of the Inns of Court; with special Reference to the Period of the Renaissance. Baton Rouge Louisiana, 1976. Baker (Anm. 1) S. 53 f. ” Baker (Anm. 1) S. 53 f. Zur Chancery: Baker (Anm. 1) S. 39 f. ZumHigh Court of Chivaglry: Baker (Anm. 1) S. 54 f. ZumHigh Court of Admirality: Baker (Anm. 1) S. 55.

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