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23 miralitätsgericht erlebte unter König Heinrich VIII. (1509-1547) seinen Höhepunkt. König Jakob I. (1603-1625) belebte dagegen insbesondere den High Court of Chivaglry als Organ der Civil Law-Jurisdiktion.^^ Die wichtigste Institution dieser aufierordentlichen Königsgerichtsbarkeit wurde aber zweifellos die Chancery, obwohl Prozefie vor diesem Kanzleigericht im 16. und 17. Jahrhundert wegen Umständlichkeit des Verfahrens extrem lange dauerten.^'* Im 17. Jahrhundert soil es deswegen an der Chancery einen Riickstau von 20.000 unerledigten Verfahren gegeben haben.^^ Auch Kriminalfälle kamen an den König und wurden im Royal Council verhandelt. Allerdings verlagerten die Herrscher diese Funktion in die Star Chamber of the Exchequer.Dieses Gericht der Sternkammer erwarb sich unter König Karl I. (1625-1649) den Ruf besonderer Strenge und Tyrannei, obwohl in der Star Chamber kein Todesurteil gefällt werden durfte. Nach der Enthauptung des Königs war die Abschaffung der Sternkammer eine Konsequenz dieser Unpopularität und ihres Rufes als vomAbsolutismus mil^brauchtes Instrument.Auch nach Wiederrichtung der Monarchie war nicht an eine Wiederbelebung dieser Einrichtung zu denken. Die Richter hatten schon unter Queen Elisabeth I. (1558—1603) einen hohen Grad von Unabhängigkeit gewonnen.^® Allerdings hatte dies die absolutistischen Herrscher nicht daran gehindert, durch Absetzung mifiliebiger Richter Einflufi auf die Rechtsprechung zu nehmen.^’ Erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts gelang es, die Unabsetzbarkeit der Richter, solange sie sich rechtsgemäfi in ihrer Amtsfiihrung verhielten, gesetzlich zu sichern.^° Das englische Common Lawist kein Gesetzesrecht sondern Case Law.^’ Im hier untersuchten Zusammenhang ist es wichtig zu unterscheiden zwischen »precedents" als Quellen der richterlichen Erkenntnis und »precedents" als bindenden Rechtsquellen. Fallentscheidungen anstelle von gesetzten Normen als Grundlagen fiir neue Entscheidungen prägten von Anfang an das englische Rechtssystem, wobei es nicht um das friiher entschiedene Beispiel ging sondern um die »rationes decidendi". »— Precedent is a conclusion previously drawn from a number of premises; the law contained in the premises, not in the conclusions, for whereas the premises (or maxims of the law) are incontroBaker (Anm. 1) S. 55. Baker (Anm. 1) S. 39 f. Baker (Anm. 1) S. 46. Baker (Anm. 1) S. 51. Baker (Anm. 1) S. 51; Duchhardt (Anm. 3) S. 144, 160. Baker (Anm. 1) S. 75. D. A. Rubini, The precarious independence of the judicians 1688-1701, Law Quarterly Review, 83, 1967, S. 343. sagt: »judicial independence existed, but at the Crown’s sufferance". Baker (Anm. 1) S. 75; Rubini (Anm. 29) S. 343 ff. Baker (Anm. 1) S. 102 f.; »The common Laworiginated as the customs of the king’s Courts, which were the first law courts to exercise a jurisdiction throughout the country". Vgl. weiter Milsom (Anm. 13) S. X, 1 f., 75; Ellis Lewis, The History of judicial Precedent, Law Quarterly Review47, 1931, S. 422.

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