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71 mentalität davon zu befreien (ein Grofiteil der zukiinftigen Kodifikationen und der pandektistischen Schar zeigt dies), aber es ist sicher, das vom 16. bis 19. Jhdt. Risse auftreten, nicht mehr in Harmonie mit der theoretischen Basis des Systems bleibt imneue Eigentumdas Prinzip der Körperlichkeit des Objektes nur als eine Hypothek des schweren romanistischen Erbes. 14.) Wir haben keinen Zweifel, dal? Einfachheit und Abstraktheit in ihrer Interdipendenz und Konsequenz das Geheimnis eines Eigentums bilden, das wir im,modernen' eingegliedert sehen und das es widerspiegelt; seine ,Modernität‘ worunter wir seine intensive Geschichtlichkeit in einemdefinierten kulturellen Universum und darum seinen unverwechselbaren Charakter verstehen, liegt hauptsächlich in diesen beiden Qualitäten. Es wird auch andere geben, die zu seiner Reifung betragen, doch kommt dies später, später kommen unserer Meinung nach auch die Machterweiterung und die Exklusivmacht. Man sage nicht, daB wir mit der Einfachtheit und Abstraktheit juristisch wenig relevante Merkmale herausgehoben haben. ImGegenteil sind es die einzigen der Struktur des Rechts innewohnenden und eine interne sowie auch qualitative Analyse gebenden. Und es ist auch wegen der eng technischjuristischen Darstellung ein Schritt vorwärts, sei es in Bezug zu einer internen rein quantitativen Analyse (wie im Falle der Absolutheit) als auch in Bezug zur äufieren Analyse, die nur die Wirksamkeit mifit (wie imFalle der Exklusivität). Es bleibt nun die Antwort auf die letzte drängende Frage zu versuchen: wann hat sich aus der Krise und dem Verfall der mittelalterlichen Mentalität mit Klarheit eine solche juristische Figur am Horizont abgezeichnet? Wir wissen, dal? es ein långes und miihsames Itinerariumwar, und dal? es mit der Gewinnung einer sensiblen Anthropologie, verzeichnet in den Seiten der Theologen und Philosophen begonnen hat. Wann - wenn dem so ist — hat das Recht neue Ideologie und Identität wahrheitsgetreu registriert und das neue Instrument geschmiedet und technisch im Schmelztiegel der konsolidierten präjuristischen Mentalität gepriift? Wir glauben, dal? in keiner Untersuchung wie in dieser vorwegnehmende Eile zu Allgemeinplätzen und ungeschichtlichen Emphatisationen fiihrt, in keiner Untersuchung wie in dieser benötigt der Rechtshistoriker, imBewul?tsein seiner schwierigen Seelsorge, seine doppelte Aufmerksamkeit gegeniiber demPräjuristischen, in demsich die Kulturrevolutionen vollziehen und in dem das ,Eigentum' seine erste, nicht auf blol?e technische Schemen reduzierbare Form annimmt und gegeniiber dem Juristischen, d.h. gegeniiber von auf der Basis eines präzisen wissenschaftlichen Statuts gegriindeten Konstruktionen, die die einzigen sind, die eindeutig den Ubergang von einer generellen zu einer spezifischen Mentalität aufzeigen. Doppelte Aufmerksamkeit, die nötig ist, um sich nicht weiterhin in Zweideutigkeiten zu verfangen, von denen die juristisch historischen Untersuchungen bislang voll waren, die zu sehr von Verfassungs-

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