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68 dektist Booking sich imIdentifizieren des ,Eigenthums‘ als „das einfachste unmittelbarste Verhältnis der wollenden Person" gefallt, legen beide damit offen ihr Teilhaben an derselben geschichtlichen Hemisphäre und derselben ununterbrochenen Reflektionsrichtung dar. Eine Reflektionsrichiung die sich einheitlich vom 16. bis 19. Jhdt. entwickelt, die aber ihren Bruch in Bezug auf die mittelalterlichen juristischen Quellen betont. Die unterstrichene Idee der Einfachheit ist nicht unschuldig, sondern hat eine höhere theoretische Bedeutung; sie trennt die Zugehörigkeit von der Konditionierung der Komplexität der Dinge, sie macht aus ihr nicht den Spiegel der komplizierten phanomenologischen Realität, sondern der Einheit des Subjektes, die von der objektiven Projektion gelöst und untrennbar an ihn gebunden wird. Die Einfachheit bezeugt die Entscheidung, das dominiumvon den Variationen des unwesentlichen Kontingents zu trennen, urn es im Gebiet des Subjekts zu verabsolutieren und es weitmöglichst in das Innere des Subjektes einzugliedern. Hierzu kommt das stets präsente Kapitel der alten scholastischen Traktate der dogmatischen Theologie in den Sinn, die ihre Analyse der Gottheit in der Formel ,de simplicitate Dei‘ zusammenfaEte, wo man dank der Bedeutungsqualität der simplicitas aus Gott eine reine Exzenz machen konnte, die abgrundtief von den Strömungen der Existenz getrennt war. Es ist der gleiche Prozef? der Reinigung und Verabsolutierung, dem auch das Eigentum unterworfen ist, und Böcking hat recht, wenn er die Diskussion auf das Subjekt konzentriert, und zwar nicht auf ein unqualifiziertes Subjekt, sondern auf ein psychologisch vomWillen charakterisiertes, die wollende Person. Welchen Sinn hat dieser Bezug auf die Psyche des Agierenden, dieser unkeusche Eintritt des Juristen in die Seele des Eigners?Jenen, uns zu bestätigen, dafi wir in einer Hemisphäre sind, die der Produzentin des dominiumutile entgegengesetzt ist, und dal? ihre Lösungen antithetisch zu denen imdominiumutile verkörperten sein miissen: das Eigentum ist von der Dimension der Dinge, Dimension des Agierenden geworden, statt sich in grol?en Ziigen mit dem GutObjekt zu identifizieren, sucht sie im Inneren des Subjektes ihre Identifizierung, darumist sie „der materiell befugte Wille des subjektiven Individuums in betreff des Sachindividuums" geworden.'*’ Dies ist nicht der Platz, die Etappen zu wiederholen, fiber die — von der volontaristischen Theologie des Spatmittelalters und später fiber die jusnaturalistische Philosophie - dieses ansehnliche Resultat erreicht wurde. Sicher ist, dal? die tiefgehende Intuition der Neuzeit in der Verinnerlichung des dominiumbesteht, und die revoulutionärste Benennung liegt in der alten, aber erneuerten und präpotent gemachten Idee des dominium sui. Dieses Prinzip, das offenE. Booking, Pandekten des römischen Privatrechts, II, Leipzig 1853 S. 6. ■" B. W. Leist, Uber die Natur des Eigenthums, Jena 1859 (Civilistische Studien auf dem Gebiete dogmatischer Analyse, H.3) S. 56 u. 59.

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