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67 sionen der Sache, die sie provoziert und legitimiert hat qualitativ verschieden, jede von diesen Mächten konkretisiert einen Eigentumsinhalt, ein dominium {utile oder directum), dessen komplexe Biindelung, zufällig zusammengetroffen in nur einem Subjekt, machen aus ihm den Eigentumstitelinhaber fiber die Sache. Es sei jedoch klar, daB dieses Eigentumkeine monolithische Realität ist, seine Einheit ist zufällig und hinfällig und jeder Teil trägt in sich eine Autonomietendenz und die Tendenz seine Ausgliederung zu realisieren, es bedarf nicht nur einer Verfiigungsakte um dies zu provozieren, oft reicht auch eine einfache Verwaltungsakte des Eigners (z.B. unter bestimmten Bedingungen ein Agrarvertrag), um die zusammengefiigte Einheit wieder zu zerteilen. Diese subjektive Relativität, diese zerbrechliche Einheit, haben präzise Motivationen, die wir kennen: sie summieren sich in dem Willen der Ordnung, die Zugehörigkeit von den Dingen ausgehend zu konstruieren und sie nach deren Bediirfnissen zu konditionieren. Dieses technische Gebäude beginnt sich zu erosieren, wenn allmählich die anthropologische Vision zu fehlen beginnt, die ihr als Fundament und erste Legitimation dient, wenn das Subjekt passendere Instrumente und eine gesamte juristische Realität fiir sich fordert, die von einem ihm nicht fremden, sondern ihmeigenen Observatoriumaus gedacht und gelöst ist —und die Ordnung wird dem nicht abgeneigt sein. Das Eigentum, das die mittelalterlichen Zugehörigkeitslösungen ablehnt und das wir konventionell als ,modern' qualifizieren können, ist vom privilegierten Ståndpunkt eines stolzen und herrischen Subjektes aus gezeichnet, es ist ein Instrument seiner Souveränität iiber die Schöpfung: ein rigoros subjektives Zeichen charakterisiert es, und die Welt der Phänomene in ihrer Objektivität ist nur ein Gebiet, iiber das die Souveränität ausgeiibt wird, keine konditionierende Realität mit ihren strukturellen Forderungen, sondern passiv konditioniert. Wer uns nach seinem Hauptunterscheidungsmerkmal fragte, erhielte weder diepotestas plena noch das ius excludendi zur Antwort, wir wiirden imGegenteil laut und bestimmt proklamieren, dafi das Mittelalterliche im Eigentum so sehr in der Strukturierung einer Komplexität und der Bewertung seiner zusammengestellten Natur besteht, wie das Moderne des Eigentums imWiederfinden seiner Einfachheit besteht. Die Strafie, die zu einemwirklich modernen Eigentum fiihrt, läuft gestiitzt und orientiert von dem immer lebendigeren Bewufitsein, dafi sie ein einfacher, unilinearer Körper ist, die einfachstmögliche Struktur, das Ziel ist absolute Einfachheit. Die Einfachheit ist kein äufierer Fakt, sie ist nicht Quantität, sondern essenzielle Qualität. Als im späten 16. Jhdt. der holland-deutsche Jurist Giphanius in einemUmfeld dichter humanistischer Einfliisse feststellt, daft dominium- in seiner wiederentdeckten Einheit — simplex ist,^^ als imvollen 19. Jhdt. der PanVon Hubrecht von Giffen (1534-1604) ,der deutsche Cujas' siehe In quatuor libros Institutionum iuris civilis lustiniani principis commentarius . . Argentorati 1629, in lib. II, I-de rerum divisione, § Singulorum(INST. 2, 1, 11).

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