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44 ist, sondern eine zu erkennende und herauszustellende ontische Realität. Und auf bereits angesprochenen Themen beharrend, fiigen wir hinzu, dafi man zwischen den tausend Einzelheiten, die diese Landschaft ausmachen, das Netz tragender Linien, das unterirdisch läuft oder unsichtbar in der Luft kreist, aber deshalb nicht weniger anwesend und drohend als Kraft eines gewissen geschichtlichen Klimas ist, nicht aus den Augen verliere. Das Eigentumund die Eigentiimer —haben wir oben gesagt und wiederholen es jetzt als respektablen Wert — sind eher als Landschaft Mentalität. Die Arbeitshypothese ist ebenso schwierig wie suggestiv, aber sie ist der sichere Weg, den der Rechtshistoriker zu gehen hat. Wenn die Mentalität jener Komplex aus Werten ist, die in einem zeitlichen und räumlichen Gebiet zirkulieren und die fähig sind, aufgrund ihrer Vitalität die Diaspora der Fakten und einzelnen Episoden zu iiberwinden und ein konstantes verbindendes Gewebe dieses Gebietes herzustellen und die wie eine verbindende Realität aufgenommen wird, ist dieses Gebiet sicher demJuristen, einem Intellektuellen, der von Natur aus von einer inneren Spannung zur Synchronität und Systematik beherrscht ist, weil er stets mit dem Wertniveau abrechnen muf?, um Daten organisch zusammenzufiigen, vertraut und angenehm. Mit hauptsächlich synchronischem Blick, weil die Werte dazu tendieren die Globalität der Erfahrung zu verfestigen, mit hauptsächlich systematischem Verhalten, weil die Werte dazu tendieren zu bestehen und sich zu kristallisieren, fiihlt sich der Jurist auf dem Gebiet der Mentalität wohl, fast möchte man sagen zuhause, hier ist es, wo das Juristische seine Wurzeln hat. Diese Betrachtung fiihrte uns vor einigen Monaten in einer internationalen Tagung iiber die Beziehung zwischen Sozialgeschichte und juristischer Dimension dazu, deutlichst (damit auch die Ohren der Freunde der nouvelle histoire es verstiinden) eine mögliche Konzeption des Rechts und der juristischen Institute als Mentalität oder treuen Ausdruck einer Mentalität zu unterstreichen.*' Wir fiigen noch eine Präzisierung die das Eigentum betrifft hinzu; in ihm, vielleicht mehr als in jedem anderen Rechtsinstitut, verstärkt sich das bisher zumJuristischen Gesagte, weil das Eigentumdie äuf^eren Formen sprengt und sich notwendigerweise einerseits an eine Anthropologie, an eine Vision des Menschen in der Welt, andererseits - wegen seiner engen Bindung mit lebenswichtigen Interessen Einzelner und Klassen - an eine Ideologie anlehnen. Das Eigentum ist wegen dieser unleugbaren Wurzeln mehr als jede andere Institution tiefliegende Mentalität. Der Geschichtler, gewöhnt an den ununterbrochenen Lauf des Sozialen ist auf dem Gebiet der Zugehörigkeits- und dinglichen Wir beziehen uns auf die Tagung ,Storia sociale e dimensione giuridica' gehalten in Florenz, 26—27 April 1985, in welcher der Schreibende die Einleitung zu den Arbeiten hielt, während Jacques Le Goff, Cinzio Violante und Mario Sbriccoli die fundamentalen Vorträge hielten. Die ,Atti‘ sind 1986 bei Giuffré in Mailand als 22. Band der Bibliothek ,Per la storia del pensiero giuridico moderno* erschienen.

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