RS 15

33 Aus dieser spekulativen Substanz wird jene individualistische und machtkonzentrierte Eigentumsanschauung geboren, die wir gewöhnlich ,Mödernes Eigentum' nennen, ein historisches Produkt, das, urn Banner und Beute einer intelligenten Klasse zu werden, geschickt als wiedergefundene Wirklichkeit verkleidet wurde und das sich, als verspätet die Juristen, mit den revolutionären und postrevolutionären Analysen in Frankreich und den pandektistischen Analysen in Deutschland mit Hilfe des römisch-technischen Instrumentariums die politphilosophische Intentionen in Rechtsregeln transformierten, von einer respektablen historischen Feststellung in Wert und Konzept deformierte: es war nicht Produkt einer sich ändernden Realität, wie es sich herausgebildet hatte, sondern der Kanon mit den die Änderbarkeit der Realität gemessen wird. Den Archetyp zu historisieren ist das natiirliche und elementare Bediirfnis des Rechtshistorikers und es wäre leicht verständlich, wenn dieser Archetyp in uns eingedrungen und zu einer zweiten Natur geworden wäre, und es besteht das Risiko— leichter unbewufit als bewufit, doch sind die unbewufiten Motivationen die kulturell gefährlicheren — jegliche historische Realität durch die einzige Brille zu betrachten, die wir in der Tasche haben und sie unvermeidbar zu deformieren und zu verunschärfen. Dieses Risiko ist durch unser Kongrefimotto nicht abgeleugnet, sondern vielleicht sogar bestärkt. Wenn eine ,Eigentumsmentalität‘ einem Historiker moderner juristischer Erfahrung niitzlich sein kann, wenn dieselbe Mentalität fiir eine Untersuchung der juristischen Renaissance, die kulturell ihren Gtiltigkeitsmoment in romanistischen Legitimationsmodellen findet, nicht unabänderbar giftig ist, so riskiert sie zumindest eine tödliche Fallgrube fiir den Untersucher der Gesellschaft und des Rechts des Friihmittelalters zu sein. Und es debattierten und debattieren noch immer viele mitten in dieser Fallgrube, ohne Möglichkeit herauszutreten, jene Rechtshistoriker nämlich, die versucht haben, wie es naturgemäfi erscheinen kann, dingliche Situationen des Friihmittelalters aufgrund individualistischer Eigentumsschemen zu rekonstruieren, teilweise mit Terminusuntersuchungen wieproprietas und dominium in den entferntesten Papieren und den obskursten Gesetzestexten tändelnd, als es im Gegenteil an der Zeit war, den Geist von den veralteten Gedankenformeln freizuhalten, die das Dingliche nach seiner Ähnlichkeit zumSchema des individuellen Eigentums mi£t. Fiir das Friihmittelalter hat dieses den gleichen Sinn wie Kokosniisse im Weizenfeld zu suchen. Das Friihmittelalter ist eine grofie Besitzzivilisation, wo das Adjektiv ,besitzend‘ nicht im romanistischen Sinn verstanden wird, sondern in seiner Finzischen Bedeutung^ als Bezeichnung einer Welt von Fakten, weder formeller noch offizieller Art, aber doch einschneidend und mit Effektivität ausgestattet. Ohne hindernde staatliche Präsenzen kultureller Hypo- ^ Besitzend und der Terminus Besitz werden in dem Sinne, in dem sie Enrico Finzi in seiner klassischen Arbeit iiber ,11 possesso dei diritti' (1915) gebraucht hat, verwendet.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=