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163 der ubereinstimmende Wille im Gegensatz dazu als der ,,Inhalt”) auffassen läfit. b. In ,,verfassungsgeschichtlicher” Hinsicht könnte zudemdas Konzept der rank society, der „Rang-Gesellschaft'\ als Deutungsmuster fur die germanischen Verhältnisse von Nutzen sein. ImAnschlufi insbesondere an die angelsächsische ethnosoziologische Forschung hat in der deutschen Diskussion vor allem Reinhart Wenskus darauf hingewiesen.'°' Unter dem Gesichtspunkt der „Rang-Gesellschaft” liefie sich rechtlich relevantes Verhalten in rezenten Gesellschaften und in der friihen germanischen Zeit vergleichend beispielsweise in Hinblick auf Blutrache und Fehde betrachten. Die Bewahrung von Rangstellungen ware hier ein Kriteriumfiir die ,,Tatbestände”, bei denen das Verhalten anderer zur Fehde fiihrt, und fiir die Akzeptanz der Fehde seitens der Gemeinschaft, ohne dal^ man etwa ein System allgemein gefaBter „Straftatbestände” und ein ,,Fehderecht” im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes nach dem Vorbild neuerer Rechtsordnungen unterliegen oder allein auf die Kategorie der ,,Ehrverletzung” zuriickgreifen miifite. Neben dem Fehlen eines herrschaftlich bzw. staatlich gesicherten Rechtsfriedens und entsprechender Gerichtsinstitutionen wiirde dieser Gesichtspunkt verdeutlichen, warumdie Reaktion der Beteiligten auf gleiche „Tatbestände” ganz unterschiedlich sein kann: Nicht nur, weil die Durchsetzungsmöglichkeit fehlt, sondern auch, weil es dem Ranggefälle entspricht und daher imRahmen der Rang-Gesellschaft keinen „Eingriff” darstellt, kann das Verhalten eines Mächtigeren und Angeseheneren hingenommen werden. Das gleiche Verhalten eines weniger Angeseheneren kann hingegen eine Rangbeeinträchtigung bedeuten und darf sodann nicht ungesiihnt bleiben, wenn eine Rangverschiebung nicht eintreten soil. Auch dariiber hinaus ware zu iiberdenken, inwieweit die Perspektive der „Rang-Gesellschaft” die friihen germanischen Verhältnisse nicht neben dem seit dem späten 19. Jahrhundert gebräuchlichen Begriffspaar von Herrschaft und Genossenschaft fiir die friihen germanischen Verhältnisse ihren Platz finden sollte. Unter dem Eindruck Hegelscher Dialektik von Gierke ausgeformt, hat sich die Gegeniiberstellung von Herrschaft und Genossenschaft iiber ihre sehr zeitgebundene Bedeutung hinaus in der Mittelalter-Forschung bewährt, um Sozial- und Verfassungsverhältnisse vor allem nach der Verfestigung von Grundherrschaft und Ständeschranken aspektbezogen zu beschreiben.'°^ Dariiber hinaus ist zwar auch versucht worden, fiir die friihen germanischen Zulctzt R. Wenskus, Die neuere Diskussion . . . (Anm. 34). Die historisch dargestellte Einheit der Gegensätze Herrschaft und Genossenschaft entsprach insofern der fiir die eigene Zeit postulierten Einheit von Monarchie und Volk (bzw. Verbänden und Repräsentationsorganen des Volkes). - Vgl. ausfiihrlicher die grundlegende Wiirdigung Gierke bei Dilchcr (En. 45). Nicht nur Genossenschaft, sondern auch Herrschaft hat sich erst in der Möderne abstrakt-allgemeinen Begriff herausgebildet (vgl. K. Krocschell, Haus und Herrschaft (Anm. 34), S. 46 f.; D. Hilger, Art. Herrschaft, in; Geschichtliche Grundbegriffe, hrsg. v. Brunner, Come u. Koselleck, Bd 3, 1982, S. 1 ff. 101 102 von 103 ZU emeni

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