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126 Anpassung an die Bediirfnisse des Arbeitsmarkts ausgerichtet. Es ist selbstverständlich, dab ein Each wie Rechtsgeschichte dann in eine problematische Lage kommt: man kann ja, was die Rechtsgeschichte betrifft, auf keinen niitzlichen Zweck der Disziplin hinweisen, weil die rechtsgeschichtlichen Kenntnisse in einer praktischen Berufssituation nicht umsetzbar sind. Der schwedische Reichstag hat trotzdem entschieden, dab Rechtsgeschichte auch fortsetzungsweise als eine allgemeine historische Einfiihrung im Rechtsstudium studiert werden sollte. Die Rechtsgeschichte durfte ihren Platz imJurastudium behalten mit der Motivierung, dab sie das Rechtssystem als ,,eine Funktion der Gesellschaftsordnung und von politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Faktoren bestimmt” hervorheben sollte. Mit anderen Worten, ein gesellschaftswissenschaftlich oder soziologisch geprägtes Studium der Rechtsgeschichte. In diesem Zusammenhang wurde auch explizit ausgesagt, dab man kaum behaupten kann, dab Rechtsgeschichte irgendeine Bedeutung als Propädeutik fiir die positivrechtlichen Studien haben konnte. Konsequenterweise hat man auch vorgeschlagen, dab der rechtshistorische Stoff in die Rechtssoziologie integriert werden sollte. Damit hat die Rechtsgeschichte ihre Bedeutung fiir die Rechtswissenschaft an sich völlig verloren. Gemäb dieser Grundauffassung haben sich die Universitätsbehörden auf eine Abschaffung der Professur der Rechtsgeschichte an der Universitat Stockholm eingerichtet. Mit der vorgeschlagenen Konzeption der Rechtsgeschichte erklarte man, dab die Unterrichtsbediirfnisse von einemUniversitätslektor befriedigt werden konnten. Wie haben die Vertreter der Rechtsgeschichte und der Rechtswissenschaft imGanzen auf diesen Vorschlag reagiert? Alle Rechtswissenschaftler die an der Diskussionen teilgenommen haben, waren sich dariiber einig, dab Rechtsgeschichte eine juristische Disziplin ist. Die Juristen brauchen die Rechtsgeschichte als eine juristische Methodendisziplin. Die Rechtsgeschichte soli eine Dienerin der positivrechtlichen Fächer sein, und die Rechtshistoriker sollen sich primär der Geschichte der Rechtsregeln und Rechtssysteme widmen. Als Lösung des Dilemmas hat man von der Seite der Professoren der Rechtsgeschichte vorgeschlagen, teils, dab eine der drei Professuren der Rechtsgeschichte in eine ,,Reichsprofessur” der Geschichte des Bodenrechts umgewandelt werden sollte, weil man gerade auf dem Gebiet des Bodenrechts eine praktische Anwendung der Rechtsgeschichte nachweisen konnte, teils, dab die Rechtsgeschichtler sich auf eine Erforschung der Rechtsentwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts konzentrieren sollten. Nach dieser Meinung miibten die Forscher der Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts Priorität geben, um auf eine fur Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und praktische Jurisprudenz sinnvolle Weise arbeiten zu können. Mit anderen Worten waren auch die Rechtsgeschichtler der Auffassung, dab die Existenzberechtigung der Disziplin aus guten Grtinden in Frage gestellt werden konnte, zumindest als obligatorisches Unterrichtsfach, wenn man sich als

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