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125 Rechtsgeschichte ist ein geeignetes Studium, um den Studenten einen Einblick in jenen Zusammenhang, der zwischen dieser Entwicklung und den politischen, ökonomischen, religiösen und kulturellen Strömungen während verschiedener Zeiten besteht, zu geben. Auf diese Weise ausgeformt wird die Rechtsgeschichte zu emem wertvollen und unentbehrlichen Bestandteil der Juristenausbildung. Rechtsgeschichtliche Kenntnisse sind nur in emem ziemlich begrenzten Umfang unmittelbar praktisch anwendbar, aber gewisse derartige Kenntnisse sind ein notwendiges Hilfsmittel fiir ein wirkliches Verständnis und eine lebendige Aneignung des geltenden Rechts. Als Ergebnis dieser Reform wurde Rechtsgeschichte als ein obligatorisches Studiumvon 10 Wochen m das erste Studienjahr eingeordnet. Die Studienreformder siebziger Jahre und die Kritik der Rechtsgeschichte In den siebziger Jahren wurde in Schweden eine Universitätsreform durchgefuhrt, die stärker als je den Charakter der Universitäten als Berufsschulen markierte. Ferner trat eine immer stärker gewordene Tendenz hervor, die Unabhängigkeit der Universitäten zugunsten einer gesellschaftlichen Steuerung zu vermindern. Das Universitätsstudium wmrde nach gewissen Berufslinien organisiert, d.s. Ausbildungsprofile, die einen jeden zu gewissen definierten Berufen leiten sollten. Diese dem Arbeitsmarkt angepafite Studienorganisation bereitete besonders den humanistischen Fächern gewisse Probleme, weil es auf diesem Gebiet eine Reihe von Disziplinen gibt, die nicht unmittelbar auf einem praktischen und niitzlichen Berufszweck bezogen werden können. Derartige Probleme hatte die juristische Ausbildung gewifi nicht, die von alters her zu einer abgegrenzten Ganzheit mit einem eigenen Berufsprofil als ihren Zweck verbunden war. Die Universitäts- und Wissenschaftsauffassung, die sich in diesem Zusammenhang geltend machte, lehnte die Bedeutung des Idealen imRealen ab. Man kann in diesem Denken eine Aufteilung zwischen Subjekt und Objekt deutlich spiiren, die mit sich bringt, daB man die Wirklichkeit als einen vorgegebenen Gegenstandsbereich auffal^t. Diese Wissenschaftsauffassung spiegelt sich in der Entwicklung quantltativer Beurteilungsmaftstäbe fiir die Nutzlichkeit der verschiedenen wissenschatlichen Disziplinen und ihrer daraus folgenden Existenzberechtigung wider. Die empirisch quantifizierbaren Wissenschaften werden in ihrer Kombination von einem auf empirischen Weg belegbaren Stoff mit einer logisch aufgebauten Methode, oft mit Hilfe von Informationstechnik entwickelt, als besonders wissenschaftlich aufgefafit. Auf diese Frage werde ich im Folgenden zuriickkommen. Das iibergreifende Ziel der Reform des Jurastudiums war auf eine bessere

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