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51 mit Liibeck, der Fuhrerin der siegreich vordringenden Hansa, geschlossen hat, solche friiher allerdings nicht ganz unbekannten Bedingungen angenommen haben? Es liegen keine gleichzeitze Belege dafiir vor, dass er das Stiidtegesetz ausgefertigt hat, das ihmeine spate Nachwelt zuschreibt. Keine der Handschriften dieses Gesetzes, die bis in unsere Zeit bewahrt sind, kann mit Sicherheit auf seine Regierungszeit zuriickgefiihrt werden. In diesem Zusammenhang darf auch an die vorsichtige Haltung erinnert werden, die König Magnus nach K. G. Westman hinsichtlich des Landrechtes eingenommen hat. Folgende Deutung von Quellen und Verlauf ist denkbar. Die Briefe von 1349 und 1365 beziehen sich beide auf eine von König Magnus gutgeheissene erste Niederschrift des Städtegesetzes. Das, was die Nachwelt als das „Städtegesetz von Magnus Eriksson" - eine von Schlyter aus praktischen Grunden gewählte Bezeichnung - kennengelernt hat, könnte damit als eine zweite Niederschrift charakterisiert werden. Wann diese genau zustande gekommen ist, lässt sich nicht eigentlich ausmachen. Aber die tiberlieferten Quellen nennen nicht, dass Magnus die Version des Städtegesetzes, das die Nachwelt kennt, in seiner Ganzheit gutgeheissen, und auch nicht, dass er es im formalen Sinne ausgefertigt hätte. Was hier - vielleicht zur Zeit des Stralsunder Friedens von 1370 — gesetzlich zur deutschen Teilnahme am Regiment schwedischer Städte festgelegt wird, war vermutlich nicht völlig neu, kann aber bei der gerade herrschenden Lage einen Kompromiss dargestellt haben zumSchutz des schwedischen Bevölkerungsteils gegeniiber dem Druck einer äusserst starken hanseatischen Expansion: Stockholmtritt ja 1366 — wenn auch nur dieses einzige mal — als Hansastadt auf. Die Quellen liefern nur sehr gelegentlich Auskunfte dariiber, wie die Nationalitätenklausel des Städtegesetzes im Laufe der Jahre befolgt worden ist. Sie bezeugen dass es von den Urhebern der Morde 1392 nicht beachtet worden ist, und dass in den schwedischen, mit dem Ausland Handel treibenden Städten vermutlich ein deutsches Ubergewicht vorhanden war, bis man während des Freiheitskampfes der 1430er Jahre befahl, dass die Vorschriften des Gesetzes zu gelten hätten, was auch geschah, bis die Schlacht auf demBrunkeberg zur Folge hatte, dass die Bestimmung aufgehoben wurde. Jede Ausfertigung des Stadtrechtes musste in gewissem Masse Riicksicht auf den Ort nehmen, fiir den sie vorgenommen war. Es ist auch deutlich, dass friihere Ausfertigungen unter Riicksichtnahme auf die jeweilige politische Situation, die sich fiir Staatsmacht und Volk als gefährlich erweisen konnte, ergänzt werden mussten. Hiervon zeugen zwei Ausfertigungen, nämlich Hs C und Hs A. Beide verweisen, wenn auch in verschiedenen Formulierungen, auf den Erlass von König Erik Magnusson vom 25. November 1357, wormder schwedischen Stadt - sicherlich vor allem bezogen auf Stockholm - verboten wurde, sich gegen die schwedische Staatsfiihrung zu erheben. Hs G ist auf eines der allerletzten Jahre des 14. Jahrhunderts datiert worden. Damit ist es sinnvoll, mit

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