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50 B nur 1387 geschrieben, und Hs C zu einemder letzten Jahre des 14. Jahrhunderts datiert geworden ist. Dadurch haben zwei Quellen mehr „indirekten“ Characters, und zwar beide königliche Briefe, Bedeutung fur die Erörterung der Entstehung des Gesetzes erhalten. In dem einen Brief, der 1349 ausgefertigt wurde, erteilte Magnus ErikssonJönköping das Recht, das gleiche „byxrkerxt“ zu benutzen, das in Stockholm beachtet wiirde; in dem anderen, von 1365, gab König Albrecht der Stadt Ulvsby das gleiche Recht hinsichtlich des „byarkolag“, das erst kiirzlich (nuper edito) von König Magnus erteilt worden sei. Damit stellt sich die Frage, ob hier die Rede von zwei verschiedenen Gesetzeswerken ist, wie es von Schlyter (1877) und Holmbäck (1966) angenommen wird, nämlich das Bjärköa-Recht von 1349 und das Städtegesetz von 1365, oder ob es sich, wie es Ahnlund annimmt (1944), um ein einziges Gesetzeswerk handelt, das mit dem identisch ist, was die Nachwelt als das »Städtegesetz von Magnus Eriksson“ kennengelernt hat. Ein in diesem Zusammenhang wichtiger Beitrag wurde jedoch von Sam Jansson vorgelegt (publiziert 1954). Dieser behauptet, gestiitzt vor allem auf die Formen der Buchstaben in Hs A, dass diese erst im späteren 15. Jahrhundert niedergeschrieben sei und nicht die älteste, auf Stockholm bezogene Handschrift des Städtegesetzes wiedergebe, wie man es friiher angenommen hatte. Von Interesse fiir die Frage nach der Entstehung des schwedischen Städtegesetzes und seiner Verbreitung ist jedoch meiner Meinung nach auch ein Vergleich mit den entsprechenden Problemen in Norwegen, wo das Gesetz der Stadt Bergen seit der späteren Hälfte des 13. Jahrhunderts seine Verbreitung in andere norwegische Städte fand, wie Authen Blom(1974) gezeigt hat. Diese Beobachtung verdient Beachtung, wie auch die oben erwähnte Umdatierung der hs A, und zwar nicht zuletzt einemZusammenhang, wo es umdie Beurteilung der Vorschriften des Städtegesetzes hinsichtlich des „Schwedischen“ bzw. des „Deutschen“ in der Leitung schwedischer Städte geht. Meines Erachtens erwähnen die königlichen Briefe von 1349 und 1365 beide das gleiche Reichsgesetz fiir schwedische Städte, gerade dabei, verbreitet zu werden und auf gleiche Weise benannt. Nicht nur die Benennung, sondern auch andere Umstände sprechen dafiir, dass es sich hier um ein und dasselbe Gesetz handelt, Magnus Eriksson zugeschrieben. Aber ist dieses völlig identisch mit dem der Nachwelt iiberlieferten schwedischen Städtegesetz, das nach diesem König benannt ist? Es sei daran erinnert, dass die erste genaue Notiz iiber den Zeitpunkt, zu dem die friiheste bewahrte Version des Städtegesetzes ausgeschickt wurde, in einer Handschrift von 1387 begegnet, die an Söderköping gesandt wurde, damals eine der grössten, mit dem Ausland handelnden Städte des Reiches. Dort wird die Vorschrift wiedergegeben, dass, falls es die Zusammensetzung der Bevölkerung so erforderte, Deutschen die Teilnahme an der Leitung schwedischer Städte zuerkannt werden sollte. Kann König Magnus, der während seiner ganzen späteren Regierungszeit nie einen dauernden Frieden

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