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ZuMFortwirkenvon Pufendorfs Naturrechts-Lehre 51 hatte auch das Jus Publicum Romano-Germanicum an katholischen Universitaten hierfiir hohe Bedeutung. Dennoch bezeichnet dieser Unterschied die notwendigerweise ein wenig von ihrem protestantischen Vorbild abweichende katholische, erneuerte Jurisprudenz. Dieses katholische Naturrecht war sodann auch weniger „historisiert“ als das Hallische, es diente aber auch hier zur begrifflichen Vereinheitlichung der Rechtswelt imallgemeinen wie zu Verbesserungen positiver Vorschriften. Samuel Pufendorf war nun in beiden Reichsteilen genutzter, anregender, in doppeltem Sinne AnstoB gebender Autor. Er war das nur zu verschiedenen Zeitpunkten, und er wurde auch unterschiedlich genutzt und verstanden. Während er fiir die protestantischen Universitäten —die fiihrenden unter ihnen — vorweg die Bahn frei machte zur Weiterentwicklung des Naturrechts selbst, mehr aber noch der Rechtsgelahrtheit insgesamt, verblieb er imkatholischen Reich Vertreter klassisch moderner Staatslehre, einer von kirchlicher Bevormundung freien, gleichwohl nah an den göttlichen Widen angebunden Ethik. Verandernde Kraft brauchte dies Naturrecht hier letzlich genau so wenig wie in protestantischen Territorien zu entwickeln, ja, das sollte diese Lchre in keinem der beiden Teile. War nur erst einmal der Fiirst in alien weltlichen Belangen gesichert — auch das wirkte gelegentlich freilich revolutionär und wurde von kirchlicher Seite damals so aufgefaBt —, sollte die vorhandene Ordnung eigentlich gewahrt bleiben, ausgebessert allenfalls gemäB der ihr innewohnenden Rechtsgrundsätze und Prinzipien. Auf diesem Fundament —also auch auf Pufendorf —vermochten sich die seit der Reformation getrennten Partner imReich leicht miteinander zu verständigen. Es war nunmehr wieder möglich, auch wissenschaftlich — in Fragen der innerweltlichem Ordnung, des Lebens in Gemeinwesen, der ökonomie, des Rechts, des Staats eben —miteinander zu reden iiber ehemalige konfessionelle Grenzen hinweg.

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