RS 12

ZuMFortwirkenvon Pufendorfs Naturrechts-Lehre 43 als Nebenwerk getrieben sehn. Ebendies denke ich auch vom Jure naturae und dem Völkerrechte. Die Politik mag man als ein Stuck der Philosophie oder als einen historischen Unterricht von der Macht und Verhältnis der jetzigen Staaten ansehen, so ist sie billig sein Lieblingsstudium . . Er nannte dann noch: Prudentia Legislatoria (nach Montesqieu), Mathematik, moderne Sprachen, auch Latein, juristische Anfangsgriinde, insbesondere imjus publicumsowie der Staatenkunde.^^ Aber auch fiir Juristen, so meinte Michaelis, sei das Naturrecht, das fiiglich allerdings immer in der philosophischen Fakultät zum Vortrag zu kommen habe, höchst nutzlich. Anhand insbesondere von Wolff’s CompendiumlieBen sich die allgemeinen Begriffe gewinnen, die inhaltlich dann jeweils mit positiven Satzungen der einzelnen Rechtsordnung angefiillt werden könnten, dere rascheres Begreifen garantierten.^** Das Naturrecht wurde also als logisch-systematisierende, das Flirn putzende Materie begriffen. Es hatte eigentlich alle seine normative Kraft, die Fähigkeit, verniinftige Ordnung des Lebens in Gemeinschaft zu stiften, verloren, das, was Grotius und Pufendorf eigentlich auch bezweckten! Es war nicht mehr zentraler Teil juristischer Ausbildung, ja man schien im protestantischen Reich vielfach seiner ganz entraten zu können."*^ Ein wenig anders ist das Bild, wendet man sich den katholischen Reichsteilen und ihren Universitäten im 18. Jahrhundert zu."*^ Der Erfolg der verjiingten Wissenschaften —vor allem der der juristischen in der Praxis bei Reichsinstitutionen und in der Diplomatie, in den Staatshaushaltungen, in kameralistischen Diensten — und die Bliite der erneuerten Universitäten Halle, sowie alsbald Göttingen hatte die eigenen Bemiihungen umReformen bestärkt und zusätzlich animiert. Nach einem ersten Anlauf während der friihen Dezennien des 18. Jahrhunderts der alsbald jedoch zumeist „versickerte‘' — setzten in den 1740/50er Jahren mannigfache Anstrengungen in den katholischen Territorien ein, es den voraufgeeilten protestantischen gleichzutun. Begreiflicherweise waren solche Bemiihungen von höchst unterJ. D. Michaelis, Raissoncment iiber die protestantischen Universitäten in Deutschland, 4 Bde., Frankfurt a.M./Leipzig 1768 (Reprint Aalen 1973) hier I, 234 ff. Ebd., 109. „Einem jeden, der auch kein Juriste werden will, kann es nutzlich scyn, soviel von dem Rechte seines Landes zu wissen, daB er wenigstens im gemeinen Leben nicht in unaufhörlicher Gefahr ist, zu fehlen, und sich in Schaden zu setzen: Dies pflegt auf einigen Universitäten in dem Collegio iiber Wolfs jus naturae beygebracht zu werden, welches Compendium so bequem ist, ganz kurz dabey zu erzählen, was juris positivi und in jedem Lande ublich ist.“ Erst eine vollständige Analyse der noch vorhandenen Vorlesungs-Vcrzeichnissc könnte hier abschlieBende Klarheit bringen. Es war mir nicht möglich. Andererseits erweeken die von mir konsultierten durchaus diesen Eindruck! Ich stiitze mich hier im wesentlichen auf das in meinem Buch; Aufklärung und katholisches Reich, Berlin 1977 ausgebreitete Material. Dort auch die weiterfiihrende Literatur, die ich hier nicht umfänglich erneut anfiihre.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=