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Samuel Pufendorfs Naturrecht 25 dentia). Später fiihrt er aus: Er wolle von den Prinzipien ausgehen, die den Staat konstituieren. Die Normjedes Vorgehens sei namlich der Gegenstand der Behandlung. Deshalb miisse zuerst der Ursprung des Staates betrachtet werden, man miisse seine Teile kennen und die Ursachen, die den Staat begriinden. Das Allgemeine miisse vorausgehen, das Besondere folgen. Deshalb unterscheide er den pars architectonica vom pars rectoria. Diese Unterscheidung läBt sich auch bei anderen Werke verfolgen. Arnisaeus beginnt seine Doctrina politica mit „De republica constituenda“, Alsted unterscheidet in seinen methodischen Bemerkungen zwischen „bene constituendi et administrandi rempublicam“. Ahnlich sind die Unterscheidungen von Besold, Cellarius und vom Felde, der den Unterschied von scientia und prudentia erörtert: erstere handle von den allgemeinen und unveränderlichen Dingen, letztere dagegen von den besonderen und speziellen.^'"* Genau diese Unterscheidung ist aber der Ausgangspunkt des Pufendorfschen Naturrechts. Auch er will, wie wir gesehen haben, eine ethica universalis und eine politica architectonica schaffen. Er sagt in einem Brief an Graf Stenbock, den Kanzler der Universität Lund, daB „in bedachtem wercke (namlich ,De jure naturae et genitium‘) auch fast die gantze politica architectonica mit einlaufft“.^® DaB das entstehende Naturrecht seinen Platz in der praktischen PhiloSophie sieht, erklart sich auch daraus, daB es in die Universitätsjurisprudenz der damaligen Zeit nicht hinein paBte. Die Jurisprudenz war noch pragmatisch-kompilatorisch ausgerichtet und am römischen Recht orientiert. Wegen der absoluten Wertschatzung des römischen Rechts fehlte fiir das Naturrecht das Motiv, namlich den Konflikt verschiedener Rechtsauffassungen durch allgemeine iiberstaatliche Prinzipien des Rechts zu schlichten. Es ist auch nicht zu iibersehen, daB das Jus publicum und das Reichsstaatsrecht, das in der ersten Hälfte des 17, Jahrhunderts einen ahnlichen Aufschwung wie die Politik nahmund als Anlandungsstelle fiir das Naturrecht hätte dienen können, in der Universitätsjurisprudenz nicht so recht FuB fassen konnte. Arumaeus und Limnaeus beispielweise klagen heftig iiber die Nichtbeachtung des Jus publicum in der Lehre der juristischen Fakultaten.^' Pufendorf spricht in einem Brief an Thomasius von der Anfeindung des Naturrechts durch die Juristen und wundert sich dariiber, da doch ein GroBteil des römischen Rechts zumNaturrecht gezählt werden könne.^® Und Grundling meint noch 1738: Auch die Juristen, vor allem die Ausfuhrlicher Denzer, Pufendorf (Anm. 6), S. 321. Brief an Graf Stenbock v. 27.3.1670, UB Lund. Dazu Martin Heckel, Staat und Kirche nach den Lehren der evangelischen Juristen Deutschlands in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, Munchen 1968, Horst Drcitzel, Protestantischer Aristotelismus (Anm. 14) und Rudolf Hoke, Die Reichsstatsrechtslehre des Johannes Limnaeus, Aalen 1968. Brief an Thomasius v. 1.10.1688, in: Gigas, Briefe S. Pufendorfs an Chr. Thomasius, 1897, S. 32.

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