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Lars Björne Ausser dem Unterricht im Studienfach Gesellschafts- und Rechtsgcschichte werden auch Vorlesungen iiber die Geschichte der abendländischen Rechtsphilosophie und die Entwicklung der rechtlichen Systematik gehalten, wobei man sich mit der Naturrechtslehre Pufendorfs eingehend beschäftigt. Auch in den Lehrbiichern wird Pufendorfs Bedeutung betont. In Hannu Tapani Klamis „Länsimaisen oikeusfilosofian historia dem Leben und den Werken Pufendorfs ein Kapitel gewidmet und in meinem Buch ,,Oikeusjärjestelmän kehityksestä''^ vertreten Pufendorf und Christian Wolff die Systemversuche des Naturrechts. Eine —allesdings oberflächliche —Untersuchung der in den skandinavischen Ländern benutzten Lehrbiicher deutet darauf hin, dass in Finnland und besonders in Turku mehr als anderswo das Werk Pufendorfs dargestellt wird, die Universität Lund ausgenommen, deren eigener Geschichte Pufendorf gehört. Es ist sogar fraglich, ob so eine eingehende Darstellung der Naturrechtslehre Pufendorfs heutzutage begriindet ist, und man kann auch danach fragen, welche Einzelheiten in seinem Werk der Hervorhebung wert sind. Erstens wird Pufendorfs bahnbrechender Verdienst bei der Trennung des Naturrechts von der Moraltheologie anerkannt, Zweitens werden Pufendorfs erkenntnistheoretische Erörterungen recht ausfuhrlich erläutert. Dagegen bleiben Pufendorfs Staatslehre und sein politischer Einfluss auf spätere Zeiten iiberhaupt im Hintergrund, obgleich seine Stellung als ein Vorläufer der Aufklärung betont wird. Am meisten konzentriert man sich aber auf Pufendorfs Leistung als Entwickler des Rechtssystems. Obgleich auch das Rechtssystem Pufendorfs schon der Rechtsgeschichte angehört, ist seine Wirkung auf das Gebiet der rechtlichen Systematik vielleicht am bleibendsten. Pufendorf hat sein Gesamtsystem auf den Grundlagen rationaler Deduktion und empirischer Beobachtung ausgearbeitet. Das System Pufendorfs enthält sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht. Besonders der Aufbau des Systems wird dargestellt. Der Aufbau geschieht bekanntlich ausgehend von den Einzelpersonen und von da aus aufsteigend zu den immer weiteren Kreisen der Ehegatten, der Familie, des Gesindeverhaltnisses, des Staates und, am Ende, aller Staaten. Wolff hat später das System Pufendorfs weiterentwickelt, und es wurde die Grundlage der bekannten Ordnung ,,Recht des Einzelnen — Recht der Vereinigungen"' im preussischen Allgemeinen Landrecht. Bemerkenswert ist auch, dass Pufendorf versuchte, allgemeine Lehren des ganzen Rechts zu entwickeln, eine Vorarbeit, die auf die Systematik der späteren deutschen Gesetzbiicher (wie schon auf das ALR) einwirkte. Schliesslich wird Pufendorfs Bedeutung fiir die Entstehung des naturrechtlichen Privatrechts hervorgehoben. Das Privatrechts- ^ (Geschichte der abendländischen Rechtsphilosopie.) 3. Aufl. Turku 1980. ® (Ober die Entwicklung des Rechtssystems.) Vammala 1979. 92 wird “ 7

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