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DitlevTamm 84 darauf, dass der Angriff der Schweden ohne vorhergehende Anzeige völkerrechtswidrig sei. Der schwedische Ståndpunkt war, dass der Angriff berechtigt sei, weil Dänemark die Friedensbedingungen nicht einhalten wollte. Wahrscheinlich glaubte man auch —aber ohne Grund —, dass Dänemark auf neue Feindseligkeiten sann. Pufendorf beharrt fest auf diesem schwedischen Ståndpunkt. Alle Rede davon, dass der Krieg ohne Anzeige —indictio oder denuntiatio —begonnen worden sei, wles er zuriick. Fiir ihn stand es fest, dass der Friedensabschluss von Roskilde nur als bedingt anzusehen war. Wenn man von dänischer Selte nicht darauf eingestellt war, diese Bedingungen sofort zu erfiillen, war der schwedische König —so als habe es sich um einen bedlngten Kaufvertrag gehandelt —dazu berechtigt, selnerseits vomVertrag zuriickzutreten. Die dänlschen Unterhändler hätten verstehen mussen, dass elne Verzögerung bei der Erfiillung der formullerten Bedingungen als Konsequenz die Wiederaufnahme des Krieges mlt sich fiihren konnte. Man konnte also nicht von einem neuen Krieg ohne vorhergehende Anzeige reden, sondern es handelte sich nur um eine Wiederaufnahme desselben Krieges. Fur die Beurteilung der Festnahmne von schwedischen Unterhändlern dänlscherseits musste es iibrigens ohne Bedeutung seln, ob der Krieg von schwedischer Seite erklärt war. Auch ohne Anzeige konnte der Krieg gerechtfertigt sein. Die zweite Fragc die Pufendorf aufgreift ist die Frage von der unbedlngten Unverletzbarkelt der Gesandten. Hier hatte, schreibt Pufendorf, Rosenkrantz, auf den Kopf gestellt, was alle Autorltäten fiir unzweifelhaft hielten, v/ie Töpfe, wenn ein Schwein in eine Kiiche hineindrängt.'* Rosenkrantz habe „ln ipsa quoque sacrarla jurls“ eingebrochen, er werde aber jetzt „in examen rigorosum“ berufen, wo seine falsche Ansichten der richtigen Lehre des Naturrechts gegenubergestellt wiirden. Pufendorf fordert die unbedingte Unverletzbarkeit der Gesandten unter Hlnweis auf Grotius. Rosenkrantz wollte sie von Eigenschaften wie ..vlr bonus“ und ..bona fides“ abhängig machen. Pufenorf unterstreicht dem gegeniiber, dass der Gesandte immer straffrei sei und dass die Voraussetzung des „vir bonus“ und der ,.bona fides“ nur in Hinblick auf seinem eigenen Auftraggeber gelten, und zwar als natiirliche Konsequenz dessen, dass verschiedene Länder verschiedene Interessen wahrzunehmen hatten. Man könne auch nicht die Rechtsstellung des Gesandten davon abhängig machen, ob sein Land den Krieg erklärt hätte oder nicht. Rosenkrantz hatte in dieser Hinsicht behauptet, der Krieg verwandele sich in ein latrocinium, einen Räuberzug, wenn keine Erklärung vorliege. Es war, wie man sieht, fiir Pufendorf leicht die Behauptungen des dänischen Rates zu widerlegen „consule statim Grotius“ kann er ihm raten, aber auch viele Fehler reizen ihn. „Graeca ^ Gundteus Baubator Danicus, S. 8: „. . . quae hactenus omnes saniores pro indubitatis habuere, velut ingressus culinamporcus ollas subversum is.“

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