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I'lhiverletzer haiulelf. Aiis deni (ieselzesal)schnilt isl jedocli lediglicli zu entnelinien. dass ein spezielles IJeweisvcrlahrcn stattl'inden soli. Was daliei liezeus»! werden soil — die ehrverletzenden Worte oder der Totschlafjf oder heides'* —kaiiii durch den Wortlaul iiicht entschiedeii werden. Denn dem Salz cf luinn skirskotar iindir inittd t’ehlt ja das Ohjekt. Am wahrscheinliclislen ist, dass sowohl die Ehrverletznng wie der Totschlag bezengt werden sollten, wobei die Zeugen ibre Anl’merksamkeit liesonders daranf zu richten batten, ob der Totscblag als rechtmässige Rache fur eine Khrverletzung erfolgt war. Ifeschriiiikt man sicb auf eine Analyse des Gesetzesabschnittes, so lässt sich nicht mit Siclierheit feststellen. ob das Beweisverfahren 'Fed einer Klage gegen den Toten ist."’ Eiii Vergleich mit den Ehrverletzungsbestimmimgen des isländisebeu Reehts, in welehen die Klage gegen den Toten ausdriieklieh erwiihnt wird,"' zeigt jedoeh, dass man es aucb im GulL 19() hiichsi wahrscheinlieh mit einer Klage gegen den Toten zu tun bat. Was das Raehereebt betrifft. so ist deutlicb. dass nieht alle der im GesetzesabscbnitI aufgezäblten Worte des vollen Russanspruches ein Totseblagsreeht zur Eolge batten, souderu iiiir diejenigen. von denen dies ausdriicktich gesagt wurde.'' Xoeh in einem weiteren Eall. niimlieh bei dem GulL 1()7. erfordert das Vorhandensein von prozessuellen Beslimmungen eine Diskussion dariiber. ob eiu Prozess gegen den Toten stillschweigend vorausgesetzt ist. Der genannte Gesetzesabschnitt behandelt den Kampf zwischen zwei Seharen. Mit dem Ausdruck flokkr ist — wie aus dem Text des GidL 168 entnommen werden kanii Oder mehr Miinuern gemeint.'® Das \'erbrecben, das im GulL 167 eine Sehar von fiinf Wie aus Meissners ri)ersetzung zii entnehnien ist. hat er sieh als Gegenstaml (ler Beweisaut'nahme lediglich die ehrverletzenden Worte {’edaeht. Dassclhe t^ilt tiir Rohl)erstad. (lulL. -S. 11).'): yum han tek vitne |)å dei (gesjierrt vom Vcrf.)'», imd I'iir Larson, GulL and FroslL, .S. 1415: »il he has asked witnesses to lake note of them (gesi)errl vom Verf.)«. "" V. .\mira l)ctrachtet das GulL llHi als eincn l"all der »\'ollstrecknng ohne I’rteiG. d. h. als einen Fall, in dem die Klajje gegen den Toten niehl vorkommt. Dies geht ans dem \’ollstreckungsverf. S. l.)0 hervor, wo das GnlL IDh zu den iihrigen Fiillen der »\'ollstreckung ohne FrteiD gerechnet wird. •'> .Siehe .S. FtO if. ■' Diese .\nsicht \ertritt .Skeie. .Lrekramkelscr. .S. GidL 1()<S. f)(it cr flockr cr .i>. inenn cro saiudn. (vd<t fiiu /Iciri. \’gl. das FroslL IV:L>;5. 56

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