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geslaltet sich also zu einer Behandlung des Prohlonis, wer von den l)eiden Parteien anf Clrund des Totsehlages die prozessiiellen Massnahinen einznleiten hat, der Totschläger oder der hh'be. Es handelt sich also mil anderen Worten inn die Frage, oh das ^"er^■ahren — woinit hier beide Prozesse gemeinl sind, zn denen der Totschlag Anlass geben kann — damit eingeleilet wird, dass der Totschläger den Tolen anklagt oder ob der Totschläger das Recht nnd evenliiell die Pl'licht besifzl. zimächsl die Klage des Krben abznwarten, bevor er den Toten anklagt. Mit der Frage nach der Initiative znr Finleitiing des Verfahrens darf nicht die Totschlagsverkiindignng verwechselt werden, die der Totschläger in jedem Falle vorziinehmen hat. Die Plicht des Totschlägers, den von ihin begangenen Totschlag zii verkiindigen, inn der Anklage wegen Mordes zn entgehen, hat nichts niit der Frage zn tiin, wein die Prozessinitialive znkoninil. Hinsichtlich des Initialivrechtes znr Einleilnng des Verfahrens sind drei Möglichkeiten denkbar: 1) Entweder ist der Totschläger, falls er geltend inachen will, dass der von ihm begangene 'Fotschlag slraflos gewesen sei, verplichtet, die Klage gegen den Tolen einznleiten, nnd zwar iinabhängig davon, welche Massnahmen der Frbe des Toten ergreift; oder 2) hat der Totschläger das Recht, aber nicht die Pflichl, das ^'erfahren einznleiten; oder 3) koinint das Initiativrecht dein Frben zu, sodass der Totschläger die Anklage wegen Totschlags abwarten muss, um die Straflosigkeit des von ihm begangenen I’otschlags gellend machen zu können.^'' Fiir alle drei Typen linden sich Reispiele in dem behandelten Quellenmaterial. In der Regel ist der Totschläger verpflichtet, die Klage gegen den Toten einzuleiten, und zwar iinabhängig davon, ob er selbst wegen Totschlags angeklagt worden ist oder nichl.^* Mehrere Gesetzesabschnitte des norwegischen, schwedischen iind dänischen Rechles, welche die Klage gegen den Toten behandeln, lassen sich als Fxempel hierfiir anfuhren.^’ Wird gesagt, dass er verplichlet ist, den Srlierer hehandelt iiiif S. 7() in weilifien .Sätzen die Fraf'e, weiii die Initiative znknnunt. Dal)ei reehnet er nur init zwei Möglielikeiten, niiinlicli »tass deni Totselilager oder aber dem l^rben des Toten die Initiative zukoinmt. Seherer iibersieht dabei, dass der Totschläfter iin letzten Fall entweder das Heeht oder die Pflieht liaben kann, die .Massnatnnen des Frben abznwarten. Dies ist naeh .Scherer, S. 77, »der regelmässig vorgescbriebene Weg«. Im norwegisclien Recht ist dies der Fall im FrostL H’: 20, H': 39, IV; 40, 179

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