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Toten anbelangt, gibt die Graiigans — falls niemand der durch die Sache unmittelbar Betroffenen auf dem Thing ziigegen ist —jedem auf dem Thing Anwesenden das Recht, Geschworene fiir die Verteidigimg des Toten zii erkennen. War der Tote auf dein Thing erschlagen worden, so hatten ebenfalls alle dieses Recht. Fiir den gesamten Gesetzesabschnitt ist das Bestreben charakteristisch, so weit wie möglich fur eine Verteidigung des Toten zu sorgen. Es muss bezweifelt werden, dass diese Versuche, eine Art öffentlicher Verteidigung des Toten zu erreichen, falls seine Verwandschaft ihn im Sticbe liess, irgendeine rechtliche Redeutung gehabt baben. Nacb dieser Behandlung der in der Graugans enthaltenen Bestimmungen iiber den Prozess gegen den Toten soil nun eine Zusammenfassung derjenigen Eigenheiten vorgenommen werden, die den isländischen Prozess gegen den Toten, so wie er in der Graugans geschildert wird, auszeichnen. In erster Linie ist hier festzustellen, dass die isländische Klage gegen den Toten stets mit der Möglichkeit einer Verteidigung des Toten rechnet, während eine solche Wndeitligung in den ubrigen skandinavischen Gesetzen nur in Ausnahmefallen vorkommt. Eerner ist fiir die isländische Klage gegen <len Toten typisch, dass es dem Totschläger freigestellt ist, die Klage im unmittelbaren Anschluss an den Totschlag anzustrengen oder erst dann in der Form einer Gegenklage zu erheben, wenn der Totscbläger selbst wegen des Totschlags angeklagt wird. Hinsichtlicb des Urleils ist festzustellen, dass eine Verurteihmg des Toten stets zu einer ICinziehung seines Eigentums fiihrt. Einige Resonderbeiten der isländischen Konstruktion der Rache sollen gleichfalls hervorgehoben werden, wobei besonders zwei Tatbestände Beachtung verdienen: 1) in vielen Fällen muss das Racherecht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entdeckung Oder Ergreifung des Täters ausgeiibt werden; es lässt sich auch später noch vollziehen, iind 2) der Kreis der racheberechligten Personen ist in der Regel so weit gezogen, dass er oftmals auch alle diejenigen umfasst, die sich in der Regleitung dessen befinden, der in erster Linie Anspruch auf Ausiibung des Racherecbts hat. c. Die isländischen Sagas Eine ebenso scharfsinnige wie sorgfältige Durchsicht des in den Sagas vorliegenden Materials fiber die Klage gegen den Toten ist 148

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