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scolo fyrir pd menu er at viyi liafa verit med vegaiida. Hinsichtlich der Frage, wclche Personen das Racherecht fiir die Schandnng einer Fran besitzen, muss noch ergänzend hinzngefiigt werden, dass nach dem Gesetzesabschnitt Kbk 111/191 (Sthbk 379/397) anch der Sklave das Recht hat, sich fiir das an seiner Fran begangene Verbrechen zii räcben.'® \’on einem Prozess gegen den Erschlagenen ist jedoch nicht die Rede. Einer der wicbligsten Unterschiede zwischen deni isUindischen nnd dem iibrigen skandinavisclien Recht binsichtlich des Prozesses gegen den Toten liegt in der Frage des Urteils iiber den Toten vor. Während die Gesetze des skandinavischen Festlands entweder dariiber schweigen, was mit dem Nachlass des Toten geschehen soil, Oder ansdrucklich bestimmen, dass er nicht eingezogem werden soil — einige Aiisnahmen liegen jedoch im norwegischen und schwedischen Recht vor —wird in den entsprechenden Gesetzesabschnitten des Kbk nnd Sthbk ebenso deutlich ausgesagt, dass das Eigentum des Toten eingezogen werden soil. Auf dem Hintergrund dieser Angaben iiber die Einziehung des Vermögens muss man die sorgfältigen Restimmnngen des Gesetzes dariiber betrachten, wem das Klagerecht gegen den Toten znkommt. Wie Maurer betont, lässt sich die Ausfiihrlichkeit dieser Bestimmungen sehr gut erklären'®: der Klagende erhielt nämlich die Hälfte des vom Toten hinterlassenen Eigentums, wenn er mit seiner Klage Erl'olg hatte. Ohne Entsprechnng im iibrigen skandinavischen Recht nnd von grösstem Interesse ist schliesslich die im Kbk 90/164—66 (Sthbk 293/331—33) ausdriicklich liegende Bestimmung, dass der Tote vor das Thing geladen werden soil, sowie die Angabe der Formel, die bei dieser Vorladung verwendet werden soil. Wie ersichtlich, wird hier eine andere Terminologie als im norwegischen Recht verwendet: der Totschläger soli stefna enom davda manne und erklären, hann ohadyan hafa fallit. Zwischen den Gesetzesabschnitten Kbk 90/164—65 und Sthbk 293/331—33 liegen, wie wir bereits gezeigt haben, gewisse Differenzen vor. Da dieselben jedoch —mit Ausnahme derjenigen, die wir oben bereits behandelt haben —- nicht von grösserom sachlichem vorKbk 111/191. ... prcell a vigt vm kono sina pott hon se ambött. ‘-® Maurer, Vorlesungen, V, S. 59. 129 9 —Wallen

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