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63 die aus der Vereinigung der theoretischen Gegensätze, die den höchsten, beziehungsweise niedrigsten Punkt dieser Einheit darstellen, gebildet werden. Die Spannung zwischen apriorischer und aposteriorischer Erkenntnis wurde in der einheitschaffenden Kraft des Allgemeinen und der Bereitwilligkeit des Besonderen, sowohl Vernunfts- wie Natureinheit auszudriicken, aufgelöst. Das Produkt dieser Dialektik ergab eine Systemeinheit, die durch ihre doppelten Offenbarungsformen in der Lage war, die Gegensätzlichkeit in wissenschaftliche Dynamik zu verwandeln. Diese lebenden Einheiten in demgrofien Systemder Wissenschaft wurden in der schellingschen Systemkonzeption von den realen Wissenschaften dargestellt; diese waren teils Organ fiir die einheitschaffende Kraft der philosophischen Konstruktion, teils an sich, auf ihrer Systemstufe, der Organismus, der organischen Ausdruck imStoff zu schaffen vermochte. Die Erkenntnis, die in dem Absoluten begriindet ist, vereinigte mithin zwei entgegengesetzte Freiheitsbegriffe in der höheren wissenschaftlichen Freiheit. Die allgemeinmenschliche Vernunft hatte eine Grundlage fiir die Ausmerzung von zufälligen und willkiirlichen Zwecksetzungen aus dem historischen Stoff gesucht — und diese in dem absoluten Ståndpunkt gefunden. Die fachwissenschaftliche Vernunft wurde auf die gleiche Weise gezwungen, eine Relation zwischen dem Argumentationsgrund der freien Wissenschaft und dem besonderen Gepräge seiner Ausiibung zu konstruieren zu versuchen, um, nicht nur äufiere, sondern auch fiir die objektive Bestimmung der Disziplin fremde Zwecke aus ihrem Material auszusondern. Die theoretische Voraussetzung fiir die Freiheit in wissenschaftlicher Notwendigkeit fiir die objektbestimmten Wissenschaften war also in dem Absoluten auch vorhanden. Auch der Jurisprudenz wurde von Schelling eine solche Bestimmung gegeben, damit es prinzipiell möglich sein sollte, eine sowohl wissenschaftliche wie auch spezialwissenschaftliche Form in der Disziplin zu erreichen, denn „die, welche die ideelle Seite der Philosophie in sich getrennt objektivirt, wird allgemein die Wissenschaft der Geschichte, und inwiefern das vorziiglichste Werk der letzten die Bildung der Rechtsverfassung ist, die Wissenschaft des Rechts, oder dieJurisprudenz, seyn“.'^^ Die Rechtslehre mufite, umzur Rechtswissenschaft erhoben zu werden, eine Synthese zwischen dem gegebenen historischen Stoff und der Bedingung der philosophischen Bearbeitung bilden. Hierdurch wiirde die sowohl vernunftswie auch naturgemässe Einheit entstehen - die Idee der Rechtswissenschaft und des Rechts -, die der Vernunft die Möglichkeit geben wiirde, die Rechtsentwicklung zu beherrschen und bewufit zu steuern. In diesem Licht wird das folgende Zitat zu einemSchliissel fiir das Verständnis des Zieles von Schellings Methodenvorlesungen: AaO. S. 283.

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