RB 44

168 „Auch in dem Teil des menschlichen Wissens, der eigentlich in mein Fach gehört, das den Staat angeht und die Gesetzgebung, hat der Rationalismus seine Kenntnis aus der leeren Tiefe des Nichts geschöpft, und die Wirkungen dieser Lehren, soweit sie sich in Schrift und Handlung zeigen konnten, haben hinreichend von deren Ursprung gezeugt, denn wie diese Lehren wohl gewisse loci communes darstellen, gewisse leere Abstraktionen, wie die Gröfie der menschlichen Weisheit, aber sie sind entblöfit von allem positiven Belebenden, Bildenden und Ordnenden . . . Fiir den Teil der Rechtswissenschaft bedeutete dies, dafi das Objekt dieser Disziplin—das Recht seinen einzigen ontologischen Grund in der Vernunft aufgefal^t haben mufite. Im anderen Fall mul^te die Konsequenz sein, dafi das Recht nicht länger angesehen werden kann, einen möglichen Gegenstand fiir die philosophisch notwendige Kenntnis auszumachen: „Wie der Rationalismus meint, gehört es zur philosophierenden Vernunft selbst als principium cognoscendi, den Gegenstand fur alle philosophische Kenntnis zu entwickeln, so soil auch, nach dieser Ansicht, die Vernunft aus sich selbst den Begriff Staat entwickeln, mit allem, was dazu gehört, in Hinsicht auf die Staatsverfassung und Gesetzgebung imallgemeinen. Durch die Vernunftsposition der „kopernikanischen“ Wende war die objektive Seite des Wissens - die ontologische Basis der Sache - zu einer emanzipierten Vernunft relativiert worden. Das Erkenntnisobjekt, zu einem Mittel fiir den Ausdrucksbedarf der Vernunft reduziert, wurde imEindruck des Wissenssubjektes aufgelöst und notwendigerweise seines inneren Grundes beraubt. Damit wurde jedoch auch die eigene Bestimmung der Vernunft bedroht. Der Ausgangspunkt fiir die ganze transzendentalphilosophische Wende war nämlich das Vermögen der Vernunft zur Objektivierung, zur freien Ffandlung; die philosophischen Reflektionen setzten unwillkiirlich ein Objekt voraus.Wenn nun die wissenschaftliche Emanzipation der Vernunft bedeuten sollte, dafi die subjektive - wirksame - Seite des Wissens von jetfem möglichen äufieren Gegenstand fiir diese philosophische Tätigkeit isoliert wurde, sollte dies an sich in einer unfreien und machtlosen Vernunft resultieren. Die menschliche Vernunft sollte folglich in ,,ein Nichts, ein leeres Geschwätz“ verwandelt werden, das nicht in der Lage war, bildend auf seine Umgebung zu wirken und dadurch seine Eigenart auszudriicken. AaO. S. 8: „Äfven i den del af det mänskliga vetandet, somegentligen tillhör mitt ämne, i det som angår staten och lagstiftningen, har rationalismen öst sina kunskaper ur det tomma intets djup; och verkningarne af dess läror, så vidt de kunnat i skrift och handling visa sig, ha tillräckligt vittnat omderas ursprung; ty såsom dessa läror väl framställa vissa loci communes, vissa tomma ahstraktioner, såsom höjden af mänsklig visdom, men äro utblottade på allt positivt lifgifvande, bildande och ordnande . . AaO. S. 6: ,,Såsom rationalismen menar det tillhöra det filosoferande förnuftet att ur sig själft såsom principium cognoscendi utveckla föremålen för all filosofisk kunskap, så skall ock, enligt denna åsigt, förnuftet ur sig själft utveckla begreppet stat, med allt hvad därtill hörer i afseende på statsförfattning och lagstiftning i allmänhet". AaO. S. 6 f.: ,,ett munväder, ett intet". « 158 « 1.59 16C

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