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164 umfassenden philosophischen Studien hatten, nach Schlyter, dazu gefiihrt, dafi er „11 Jahre vor der bekannten Arbeit" - Stahls Die Philosophic des Rechts — „erschienen in der Einleitung zu einer akademischen Abhandlung Tentamina ad illustrandamjuris Scandinavia, die gleiche Idee wie Stahl dargestellt hat, in Anlehnung an Schellings neueste Ansichten, jetzt entwickelt, dal? nämlich die wahre Rechtsphilosophie . . . nicht aus leeren Abstraktionen besteht, sondern auf historischem Boden aufgebaut sein In der Schrift Uber das Studium der Gesetzesgeschichte machte die schellingsche Vernunftsbestimmung den Ausgangspunkt fiir die, gegen die Feinde der historischen Schule gerichteten Kritik Schlyters aus - die unhistorischen Juristen —, die nach Schlyters Auffassung entweder in rohen Empirismus verfielen oder sich der philosophischen Vernunftseinseitigkeit schuldig machten. Durch die „kopernikanische“ Wende der Metaphysik war, nach Schelling, der unstreitige Vorrang der Vernunft im Wissen festgestellt worden. Damit hatte der ontologische Grund des Wissens seinen Charakter gewechselt, denn: „Die Transzendental-Philosophie geht aber von keinem Daseyn, sondern von einem freien Handeln aus, und ein solches kann nur postuliert werden. Jede Wissenschaft, die nicht empirisch ist, muss durch ihr erstes Prinzip schon alien Empirismus ausschliefien, d.h. ihr Objekt nicht als schon vorhanden voraussetzen, sondern es hervorbringen. Das erkenntnistheoretische Interesse war gegen das Handlungsvermögen der Vernunft gewendet worden; nur in dem Mafie, wie die Vernunft bewu£t in der Lage war, ihre Handlungen nach ihren eigenen Voraussetzungen zu steuern, ist es möglich, diese Tätigkeit als notwendig und frei aufzufassen. Die ideelle Kraft der Vernunft machte danach die „tätige“ — bildende— „Seite“ der WisVorlesungen Mathias Fremlings iiber die Identitätslehre und Naturphilosophie Schellings zumbedeutenden Interesse Schlyters fiir die schellingsche Philosophie beitrugen. Schlyter, aaO. 2 f; „11 år för än nämnda arbete utkom, i inledningen till en akademisk afhandling: Tentamina ad illustrandamhistoriamjuris Scandinavici, framställt samma idé somStahl, med oberopande af Schellings nyaste åsigter, nu utvecklat, att nämligen den sanna rättsfilosofien . . . ej består i tomma abstraktioner, utan måste byggas på historisk grund". Das Zitat setzt wie folgi fort: ,,So lauten die Worte an der angefuhrten Stelle: ,,Sanctissima est res", ut recte monet Ulpianus, ,,civilis sapientia", qua nulla fere dignior est, cui operamimpendant philosophi; hane vero sapientiamneque ab altera parte cognitio illa formularum, qua; hodie vel eras in foris cantantur, pra:stat, nec ab altera, inania qua:damphilosophica, ut dicere amant, theoremata, in aére exstrueta, sed historia tantum, lux illa veritatis, magistra vitte. Qui eximiam hane historia: juris agnoscit dignitatem, qua: sane vulgarem opinionem longe superat, is etiam fateatur, necesse est, nullamoperam fruetu carere contemtumque mereri, qua: antiquo juri illustrando aliquo modo inserviat". Die Abhandlung, auf die sich Schlyter in diesem Zusammenhang bezieht, wurde in Uppsala imMai 1819 vorgelegt - vgl. S. 3 f. des Dissertationstextes -, und in einer friiheren Dissertation, bereits im Dezember 1815 disputiert: Principiis Legislationis Pocnalis, kommen reichlich Zitate, sowohl von Kant als auch von Fichte und Schelling vor. Zitiert nach Lange/Biedermann, Dic Philosophic des jungen Schelling — „sein aufrichtigerJugendgedanke", S. 75. Siehe Rauh, Christian, Zur Erkenntnisauffassung Schellings im Rahmen der klassischen deutschen Philosophic, S. 75. Die Ausdrucksweise riihrt von Karl Marx her. « 147 148

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