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165 senschaft aus, der unbehindert die Entwicklung ihrer Eigenart gestattet werden mufite. Es war deshalb zwingend, die Form und Struktur der Vernunft philosophisch in der Weise zu bestimmen, dafi es möglich war, die Kenntnis von allen fremden Zweckbestimmungen zu reinigen und dadurch die Freiheit der Vernunft von jedemäufieren Zwang zu garantieren. DieTätigkeit der Vernunft ist nur in dieser Auffassung frei, wenn sie nicht von irgendeiner Kraft von willkiirlichem Charakter unterworfen wird — jeglicher Empirismus mufite folglich aus demWissen getilgt werden. Das Vermögen der Vernunft, aus demStoff frei ihr Objekt zu schaffen, streitet gegen den Zweck mit einer ganz empirisch begriindeten Tätigkeit. Aus dem reinen empirischen Ståndpunkt folgt eine wissenschaftliche Tätigkeit, in der das Subjekt unselbständig die im Stoff gegebenen Kausalitätszusammenhänge reproduziert. Damit mufiten die reinen Vernunftssätze - die Basis fiir die charakteristischen Handlungen des Subjekts — dazu reduziert werden, einzig und allein analytische a priori-Sätze auszumachen. Die allgemeine Aufgabe der Metaphysik, den ersten Grund des Wissens philosophisch zu bestimmen, mufite jedoch notwendigerweise eine Bestimmung von synthetischem Charakter sein. Der reine Ståndpunkt des Empirismus schränkte seine wissenschaftliche Argumentation zum Bereich der sinnlichen Apparationen der Sache ein und schloft damit die Frage nach der allgemeinen Bestimmung des Wissens aus demGebiet des wissenschaftlichen Denkens aus. Vomkantianischen Stoffbegriff aus mufite die erkenntnistheoretische Argumentation des Empirismus die philosophische Basis vermissen lassen, und die empirische Kenntnis in sich war also nur von zufälligem und wissenschaftlich unbestimmtem Gharakter. Die Einflufinahme des Empirismus auf die rechtswissenschaftliche Bearbeitung des Stoffes war, nach Schlyters Auffassung, wissenschaftlich verheerend. Der juristische Empiriker verbarg seine Feindlichkeit gegen die Forderungen der Wissenschaftlichkeit auch nicht; er war ein „von allen wissenschaftlichen Vorstellungen entblöfiter Praktiker",der die Rechtswissenschaft ,,nicht von irgendeinem anderen als ihrem niedrigsten Gesichtspunkt auffassen kann, wie z.B. als Kenntnis der im Augenblick geltenden Gesetze, die am Gerichtsstuhl und im allgemeinen täglichen Leben angewendet werden".Schlyter fuhr fort: „Das Gesetzessystem ist in seinem Gedanken nichts anderes als eine Sammlung von emzelnen Vorschriften, von denen er nicht mehr wissen brauchte, als dafi es sie gibt; wie sie entstanden sind, ist ihm gleichgiiltig, und von irgendeinemorganischen Zusammenhang zwischen ihnen hat er keinen Begriff. Schlyter, aaO. S. 4: ,,pa all icle omvetenskap utblottad practicus*'. AaO. ibidem: ,,ej kan uppfatta rättsvetenskapen från någon annan ån dess lägsta synpunkt, såsom en kännedom af de för ögonblicket gällande lagar, som vid domstolarne och i det allmänna lefvernet dagligen tillämpas . . AaO. ibidem: ,,Lagsystemet är i hans tanke e) annat än en samling af enstaka stadganden, om hvilka han ei behöfver veta mera, än att de finnas; huru de uppkommit är honom likgiltigt, och om något organiskt sammanhang dem emällan har han inte begrepp". “ isi 150

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