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82 derung des Uberganges von gesetzwidrigem zu gesetzmäfiigem Streit der Fakultäten gegeben, der den Durchbruch fiir den Argumentationsgrund der freien Wissenschaft markiert. Durch die theoretische Emanzipation der menschlichen Vernunft veranderten sich die Voraussetzungen fiir die wissenschaftlicheTätigkeit; jede Meinungsverschiedenheit innerhalb der Grenzen der Wissenschaft mufite, nach der kopernikanischen Wende in der Philosophie, durch das Urteil der Vernunft beigelegt werden. Allein ein Argumentationsgrund - nämlich „die Forderungen der Wissenschaft" - war somit fiir die Ausgestaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit relevant. Der erste Ausdruck fiir diesen Umbruch in der Erkenntnistheorie war die Regelung der Konkurrenz zwischen verschiedenen Teilen von Universitätsorganisationen, auf die Kants Darstellung vom Streit der Fakultäten hinauslief. Der Ubergang von dem ungeregelten Streit zwischen den Fakultäten zu dem gesetzmäEigen, markiert deutlicher als alles andere die Tragweite der kantianischen Vernunftskonzeption. Damit wurde der kriegsähnliche Zustand, in dem die einzelnen Fakultäten um die Gunst des Volkes kämpften, durch den auf der Grundlage der Urteilsmacht der Vernunft organisierten Gegensatz zwischen unterer und oberen Fakultäten ersetzt. Die Konsequenz der Regelung des Streits der Fakultäten, die Kant befiirwortete, war die Aufteilung der Universität in zwei qualitativ unterschiedliche Abteilungen. Wegen der sehr begrenzten Jurisdiktion der kantianischen Vernunft beschränkte sich der Bereich der reinen Wissenschaft darauf, nur von der unteren, philosophischen Fakultät dargestellt zu werden. Nur innerhalb deren Grenzen bildeten die Forderungen der Wissenschaft den einzig giiltigen Argumentationsgrund. Nach Kant war jede iibrige Tätigkeit, die innerhalb der Mauern der Universität betrieben wurde - die sich auf die materiellen Lehren der oberen Fakultäten griindete — notwendigerweise äufieren, fiir die Wissenschaft fremden Zwecken unterworfen. Die Formalisierung des Streites zwischen den Fakultäten, die der kantianische Vernunftsstandpunkt mit sich brachte, wurde durch die Aufteilung der Fakultäten der Universität in zwei, prinzipiell unterschiedliche Klassen dargestellt. Die Einteilung in ,,obere“ und ,,untere“ Fakultäten spiegelte den natiirhchen Gegensatz unter den Tätigkeiten nach äulseren respektive inneren Zwecken wider. Dieser grundlegende Unterschied im Ausgangspunkt fiir die verschiedenen Klassen von Fakultäten geht deutlich aus folgendem Zitat hervor, in welchem Kant die Universität mit einem Parlament vergleicht und der gesetzmäfiige Streit der Fakultäten durch das Verhältnis zwischen der rechten und der linken Seite dieser Versammlung repräsentiert wird: „Die Klasse der obern Fakultäten (als die rechte Seite des Parlaments der Gelahrtheit) verteidigt die Statute der Regierung, indessen dal? es in einer so freien Verfassung, als die sein mul?, wo es um Wahrheit zu tun ist, auch eine Oppositionspartei (die linke Seite) geben muls, welche die Bank der philosophischen Fakultät ist, weil ohne deren strenge Priifung und Einwiirfe die Regierung von

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